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preparatory:AB 196325

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2016-03-10

Wortprotokoll

Herr Berberat, es ist tatsächlich so, dass wir eine Korrektur gemacht haben, die im Januar in Kraft gesetzt wurde. Es wurde dort festgelegt, dass der freiwillige Einsatz nicht mehr als 20 Prozent der möglichen wöchentlichen Verfügbarkeit der versicherten Person betragen darf. Das ist das, was Sie eben fragen.

Die versicherte Person muss den Einsatz jederzeit für eine zumutbare Stelle abbrechen. Mit diesem zweiten Kriterium ist eigentlich gesagt, weshalb der freiwillige Einsatz mit den 20 Prozent relativ bescheiden definiert wird. Man will nicht, dass die Leute letztlich in diesen Jobs verbleiben, sondern das ist eine Interimsangelegenheit. Man will, dass sie wieder einen Hauptjob finden; deshalb das zweite Kriterium, dass sie jederzeit bereit sein müssen, die freiwillige Tätigkeit abzubrechen und sich auf eine zumutbare Stelle verpflichten zu lassen.

Das ist auf der einen Seite ein pragmatischer Versuch zu helfen, die Leute zu stützen, die Leute auf dem Sprungbrett zu behalten, aber auf der anderen Seite müssen sie dann das Sprungbrett auch tatsächlich nutzen; deshalb die gewisse Zurückhaltung im Angebot bezüglich der Zeit.