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Pelli Fulvio · Nationalrat · 2002-03-12

Pelli Fulvio · Nationalrat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2002-03-12

Wortprotokoll

Es geht hier darum, gleichzeitig drei Artikel zu bereinigen. Je nach Entscheid über Artikel 3 Absatz 3 müssen wir auch die Bestimmungen in Artikel 90c und die Übergangsbestimmungen in Ziffer III anpassen. Sollte bei Artikel 3 Absatz 3 die Minderheit obsiegen, dann müsste die Fassung des Bundesrates auch bei Artikel 90c und bei Ziffer III angenommen werden.

Mit einem Verhältnis von 13 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragt die Kommissionsmehrheit, dem Ständerat zu folgen und im Gegensatz zum Entwurf des Bundesrates die ursprüngliche Plafonierung der Beitragspflicht auf 106 800 Franken wieder einzuführen. Die Deplafonierung wurde im Jahre 1995 im Sinne einer befristeten Notmassnahme und als ausserordentlicher Solidaritätsbeitrag des Mittelstandes an den Abbau der Schulden in der Arbeitslosenkasse eingeführt. 1999 wurde im Rahmen des Stabilisierungsprogrammes entschieden, die Deplafonierung beizubehalten, weil die Schulden der Arbeitslosenkasse immer noch sehr hoch waren. Die heutige Lage erlaubt dagegen, auf den Solidaritätsbeitrag zu verzichten. Der Bundesrat und die Minderheit möchten ihn jedoch teilweise beibehalten und für die Lohnanteile zwischen 106 800 und 267 000 Franken eine Beitragspflicht von 1 statt 2 Prozent festsetzen. Dies würde für die Arbeitslosenkasse Mehreinnahmen von 135 bis 150 Millionen Franken bedeuten. Die Mehrheit der Kommission schätzt den Entscheid des Ständerates, bei Artikel 90c den Bundesrat zu verpflichten, die Deplafonierung wieder einzuführen, wenn im Fonds ein erhöhter Schuldenansatz vorhanden sein sollte. Die Kann-Vorschrift ist in eine Muss-Vorschrift umgewandelt worden. Dank der Pflicht zur [PAGE 191] Wiedereinführung der Deplafonierung erlaubt sie, künftig die Finanzierung der Kasse zu sichern. Gleichzeitig erlaubt diese Vorschrift, den Mittelstand in der heutigen schwierigen Situation zu entlasten. Diese Regel verhindert zudem, dass ein befristeter Solidaritätsbeitrag in eine Reichtumssteuer umgewandelt wird. Denn es ist klar, dass dem Solidaritätsbeitrag keinerlei Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung entspricht.

Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zu folgen.