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preparatory:AB 198180

Vogt Hans-Ueli · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-04-26

Wortprotokoll

Ich spreche zum Antrag der Minderheit Reimann Maximilian.

Alle Behörden dieses Landes sind an die Verfassung gebunden. Zu diesen Behörden gehört auch dieses Parlament. Darum und allein darum darf es dieses Protokoll heute nicht genehmigen, weil die Vereinbarung der Personenfreizügigkeit mit Kroatien Artikel 121a der Bundesverfassung widerspricht. Dort steht drin: "Es dürfen keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden, die gegen diesen Artikel verstossen." Ich weiss nicht, wie man deutlicher zum [PAGE 648] Ausdruck bringen könnte, dass das Parlament genau das nicht tun darf, was es heute tut. Wenn die Schweiz keine Verträge abschliessen darf, die Artikel 121a der Bundesverfassung widersprechen, dann darf dieses Parlament auch eine entsprechende Vorbereitungshandlung, die heutige Genehmigung, nicht vornehmen.

Nun scheint dieses Parlament die Verfassung anders zu interpretieren. Der Bundesrat hat zwar ursprünglich ebenfalls eine andere Meinung vertreten. Er hat gesagt, das Protokoll dürfe nicht bereits unterzeichnet werden. Mit einer Begründung, die ich nicht für vollends haltlos halte, nimmt er jetzt einen anderen Standpunkt ein - ich komme gleich darauf zurück. Folgt man aber dieser Rechtsauffassung des Bundesrates, dann ist es nur konsequent, die Ergänzung, wie die Minderheit Reimann Maximilian sie beantragt, in den Genehmigungsbeschluss aufzunehmen. Wer etwas unter einer Bedingung zustimmt, der soll in der Erklärung, die er abgibt, oder im Beschluss, den er fasst, einen entsprechenden Vorbehalt anbringen. Das tun Sie in anderen Bereichen des Lebens genau gleich. Der Vorbehalt der Minderheit Reimann Maximilian will nun eben genau das zum Ausdruck bringen, nämlich dass die Personenfreizügigkeit mit Kroatien nicht wirksam werden darf, solange nicht eine Artikel 121a der Bundesverfassung entsprechende Umsetzung gefunden worden ist.

Falls der Nationalrat dem Antrag der Minderheit Reimann Maximilian nicht folgen sollte, so möchte ich doch daran erinnern, dass nach der Auffassung des Bundesrates die Genehmigung durch das Parlament ja allein deshalb zulässig ist, weil sie eine blosse Vorbereitungshandlung im Hinblick auf die Ratifikation ist. Damit ist gesagt, dass die Ratifikation ihrerseits nicht erfolgen darf, solange nicht eine Artikel 121a entsprechende Umsetzung gefunden worden ist. Es geht nicht nur darum, dass eine mit dem Freizügigkeitsabkommen konforme Umsetzung gefunden worden ist, sondern es muss eine mit unserer Verfassung konforme Umsetzung gefunden worden sein. Das war zu einem anderen Zeitpunkt auch die Auffassung des Bundesrates. Ich persönlich bedaure es, Frau Bundesrätin, dass Sie diese Rechtsauffassung hier nicht öffentlich bestätigt haben. Es ändert aber nichts daran, dass das die verfassungsmässige Rechtslage ist.

Was will ich damit sagen? Kurz und einfach: Der Bundesrat darf auch ohne einen Vorbehalt, wie ihn die Minderheit Reimann Maximilian im Genehmigungsbeschluss fordert, das Kroatien-Protokoll nicht ratifizieren, bevor nicht eine Lösung gefunden worden ist, die unserer eigenen Verfassung entspricht. Damit es auch noch gesagt ist: Der Bundesrat darf das Kroatien-Protokoll natürlich nur dann ratifizieren, wenn mit der EU eine Lösung gefunden worden ist, die Artikel 121a der Bundesverfassung entspricht. Eine Einigungslösung gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 des Personenfreizügigkeitsabkommens kann per definitionem unserer Verfassung nicht entsprechen; denn Artikel 14 Absatz 2 setzt immer voraus, dass die EU und die Schweiz gemeinschaftlich feststellen, dass die Zuwanderung beschränkt werden muss. In unserer Verfassung steht aber, dass wir die Zuwanderung eigenständig steuern. Mit anderen Worten: Es wird keine verfassungskonforme Anpassung des Personenfreizügigkeitsabkommens im Rahmen von dessen Artikel 14 Absatz 2 geben. Dass alle Behörden in diesem Land und auch das Parlament an die Verfassung gebunden sind, bedeutet genau dies.