Müller Thomas · Nationalrat · 2016-04-26
Müller Thomas · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-04-26
Wortprotokoll
Jeder Staat kennt in seiner Rechtsgeschichte Bestimmungen, deren Berechtigung und Sinn später anders beurteilt werden. Entscheidend ist, wie der Staat mit neuen Erkenntnissen umgeht und Vergangenes aufarbeitet. In Bezug auf die Verdingkinder und Opfer fürsorgerischer Zwangsmassnahmen vor dem Jahre 1981 sind drei Wege möglich: erstens keine Wiedergutmachung zu leisten; zweitens die Volksinitiative zur Annahme zu empfehlen; drittens den indirekten Gegenvorschlag in der Form des Bundesgesetzes mit einem Zahlungsrahmen zu beschliessen.
Jene, die sich auf den Standpunkt stellen, für die Wiedergutmachung in Form einer pauschalen Entschädigung fehle eine generelle Rechtsnorm, mögen rechtsdogmatisch Recht haben. Aber das kann angesichts des moralischen Unrechts und des Leids, das den Betroffenen vor 1981 angetan worden ist, heute nicht der alleinige Gesichtspunkt sein. Innerhalb der SVP-Fraktion gibt es deshalb eine starke Minderheit, die den indirekten Gegenvorschlag unterstützt. Auch wenn die Zwangsmassnahmen vor 1981 auf damals geltendem Recht gründeten und deshalb materiell nicht durchwegs rechtswidrig waren, waren die Folgen für einen Teil der Betroffenen derart leidvoll und lebensbestimmend, dass es dem Land gut ansteht, sich für das Handeln von Behörden und Justiz im Nachhinein zu entschuldigen und Wiedergutmachung zu leisten. Es ist ein Moment, in dem man bei der Gesetzgebungsarbeit für einmal das Herz sprechen lassen sollte; dies sollte den rechtsdogmatischen Überlegungen vorgehen.
Aufgrund des Alters der Betroffenen steht die Wiedergutmachung unter Zeitdruck. Für die Umsetzung bedeutet das, dass einfache Instrumente geschaffen werden müssen, die rasches Handeln ermöglichen. Mit dem indirekten Gegenvorschlag, Gesetzentwurf und Zahlungsrahmen, lässt sich [PAGE 659] die Wiedergutmachung schneller umsetzen als mit der Volksinitiative, für die im Fall der Annahme zuerst die Anschlussgesetzgebung geschaffen werden müsste. Mit dem indirekten Gegenvorschlag können erste Zahlungen an die Opfer bereits 2017 erfolgen, beim Weg über die Volksinitiative erst ein bis zwei Jahre später.
Durch den Mitbericht der Finanzkommission konnte ich zwei Überlegungen in den Gesetzentwurf einbringen:
1. Es gibt die Obergrenze des Auszahlungsbetrages von 25 000 Franken pro Opfer, wie sie die Kommission für Rechtsfragen in Artikel 7 aufgenommen hat. Es geht dabei überhaupt nicht darum, kleinlich zu sein; es geht einzig darum, die Umsetzung der Wiedergutmachung mit Rücksicht auf das Alter der Betroffenen zu beschleunigen. Die Betroffenen können auf einfache Art im Gesetz erkennen, um welche Grössenordnung es geht, und - das ist entscheidend - die Auszahlung kann schneller erfolgen. Mit der ursprünglich vorgesehenen Verteilung von 300 Millionen Franken an die Betroffenen müsste man vorerst während eines Jahres die Zahl der eingehenden Gesuche abwarten und danach das Geld pro Opfer aufteilen. Die damit verbundene schrittweise Auszahlung erhöht das Risiko, dass ein Teil der Opfer aufgrund des Alters verstirbt, bevor die letzte Zahlung erfolgt. Deshalb bin ich der Meinung, dass der Sache mit einer einfachen Lösung besser gedient ist. Aufgrund der zu erwartenden Zahl der Gesuche liegt der Betrag von 25 000 Franken pro Opfer mit grosser Wahrscheinlichkeit innerhalb des Zahlungsrahmens von 300 Millionen Franken, sodass Auszahlungen rasch und in ganzer Höhe erfolgen können.
2. Ich danke abschliessend der Kommission für Rechtsfragen, dass sie in den Schlussbestimmungen unter Artikel 19a auch meinen Hinweis auf alte Verlustscheine nach SchKG aufgenommen und eine spezielle Verjährungsbestimmung für alte Forderungen im Zusammenhang mit fürsorgerischen Zwangsmassnahmen vor 1981 formuliert hat. Es wäre in der Tat widersprüchlich, wenn einerseits der Staat Wiedergutmachung an die Opfer leisten würde und andererseits die gleichen Opfer von Gläubigern mit Verlustscheinbetreibungen für das gleiche Unrecht, vor allem für alte Heimaufenthaltsrechnungen, belangt würden.