Lexipedia

Aeschi Thomas · Nationalrat · 2016-04-27

Aeschi Thomas · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-04-27

Wortprotokoll

Wir haben hier im Parlament bereits sechsmal einen Vorstoss zu einem Verordnungsveto behandelt. Der erste wurde in den Neunzigerjahren von Frau Nationalrätin Spoerry eingereicht. Die letzten drei Vorstösse wurden im Nationalrat jeweils klar angenommen, der letzte im Jahr 2012, mit einigen Gegenstimmen aus der SP- und der grünen Fraktion. Ansonsten haben alle Parlamentarier im Nationalrat jeweils zugestimmt. Der vorletzte Vorstoss wurde sogar ohne Gegenantrag angenommen. Diese Vorstösse sind dann jeweils im Ständerat gescheitert; ich werde auf die Gründe zurückkommen.

Weshalb denke ich, dass es ein solches Verordnungsveto braucht? Es kommt immer wieder vor, dass Verordnungen gegen den Willen des Parlamentes erlassen werden, dass also der Verordnungstext nicht den Voten der Parlamentarierinnen und Parlamentarier, wie sie hier in den Räten gehalten werden, entspricht. Ich verweise als Beispiel auf einen "Blick"-Artikel vom 9. Januar 2015; es geht um die Energieverordnung: Im Artikel werden unter anderem die Herren Nationalräte Nussbaumer und Buttet zitiert, die über die Energieverordnung, wie sie vom Bundesamt erlassen wurde, enttäuscht sind. Herr Buttet sagt, das BFE müsse sich rasch bewegen, sonst müsse man mit einem parlamentarischen Vorstoss eingreifen, aber damit würde man viel Zeit verlieren. Es kommt also immer wieder vor, dass sich die Verordnungen nicht am Willen des Parlamentes orientieren. Ich sehe deshalb das Verordnungsveto als eine Art Notbremse. Das heisst: Wenn der Text wirklich stark vom Willen des [PAGE 693] Parlamentes abweicht, soll das Parlament die Notbremse ziehen können.

Es gibt zwei Fragen, die diesbezüglich beantwortet werden sollten. Erstens: Ist der Text der Verordnung stufengerecht? Ist der Inhalt einer Verordnung des Bundesrates wirklich auf Verordnungsstufe zu regeln, oder müssten gewisse Elemente auf Gesetzesstufe eingebracht werden? Zweitens: Besteht eine genügende gesetzliche Grundlage für eine vom Bundesrat erlassene Verordnung?

Ich komme zu den zwei Hauptgegenargumenten, die den Ständerat in der Vergangenheit dazu bewogen haben, die Einführung eines Verordnungsvetos jeweils abzulehnen:

Das erste Argument ist die Gewaltentrennung. Es wird vom Ständerat angeführt, dass mit dem Verordnungsveto in die Kompetenz der Exekutive eingegriffen würde. Ich möchte bemerken, dass es verschiedene parlamentarische Systeme gibt. 1848 wurde unser parlamentarisches Zweikammersystem an jenes der USA angelehnt. In den USA ist es aber so, dass die Gesetze direkt von der Legislative geschrieben werden. Hier in der Schweiz ist es so, dass unsere Gesetzentwürfe von der Exekutive geschrieben werden. Wenn man in der Lehre also korrekt sein will, müsste man eigentlich so argumentieren: Wenn man die Gewaltentrennung wirklich haben will, müssten auch wir, das Parlament, die Legislative, unsere Gesetze selber entwerfen und diese Aufgabe nicht an die Exekutive delegieren. Das hätte natürlich einen immensen Personalaufbau aufseiten der Parlamentsdienste zur Folge. Entsprechend haben wir also schon heute eine gewisse Vermischung zwischen diesen beiden Staatspfeilern, der Exekutive und der Legislative. Ich sehe hier also keine neue Problematik bezüglich der Gewaltentrennung, entgegen der Argumentation des Ständerates.

Der zweite Grund, aus dem sich der Ständerat bisher gegen ein Verordnungsveto gewandt hat, ist die zeitliche Verzögerung. Man argumentiert, dass Verordnungen sehr schnell in Kraft gesetzt werden müssen, deshalb sei ein Verordnungsveto schlecht handhabbar. Im Entwurf, den ich Ihnen jetzt präsentiere, haben wir diese Zeit auf nur zwei Wochen, auf 14 Tage, beschränkt. Das ist eine sehr kurze Frist. Innerhalb von zwei Wochen müsste sich das Parlament entscheiden, ob es ein Veto will oder nicht.

Ich möchte kurz auf einige Punkte meiner Initiative eingehen. Es steht darin, dass mindestens ein Drittel der Mitglieder eines Rates innerhalb von 14 Tagen den Antrag auf ein Veto stellen muss. Ab der Publikation der Verordnung hat das Parlament 14 Tage Zeit, um in einem der beiden Räte einen Drittel der Stimmen aller Parlamentarier zusammenzubringen; das wären im Nationalrat 67 Stimmen, im Ständerat 16 Stimmen. Dieses Quorum habe ich erhöht; ein früherer Vorstoss hatte noch 50 Stimmen verlangt. Mit 67 Stimmen kann keine Partei allein das Verordnungsveto ergreifen. Bringt eine Gruppierung von Parlamentariern einen Antrag auf ein Veto zustande, muss in der Regel in der nächsten Session darüber abgestimmt werden. Es würde also längstens noch einmal zwei Monate bis zur nächsten Session dauern.

Ich bin überzeugt, dass das Verordnungsveto massvoll eingesetzt wird; es gibt entsprechende Beispiele aus den Kantonen. Ich weiss, dass man das nicht direkt mit dem Bund vergleichen kann, aber ich verweise auf das Konsultationsverfahren, auf den Kommentar zu unserem Parlamentsgesetz. Unter "4. Würdigung der Konsultationspraxis" liest man, dass das Konsultationsverfahren, das wir gegenüber Verordnungen bereits kennen, massvoll eingesetzt werde. Auch hier hatte der Bundesrat Vorbehalte und Befürchtungen, dass das Parlament zu oft über das Konsultationsverfahren eingreifen werde. In der Praxis hat sich gezeigt, dass das Parlament sehr massvoll agiert.

Ich bitte Sie entsprechend, diese parlamentarische Initiative zu unterstützen.