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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-06-02

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-06-02

Wortprotokoll

Auch wenn es jetzt ein bisschen aussichtslos erscheint, möchte ich Ihnen trotzdem kurz darlegen, weshalb der Bundesrat Ihnen beantragt, in ganz seltenen Ausnahmefällen an einer Registrierung eingestellter Verfahren festzuhalten. Es geht hier um Wiederholungsfälle und vor allem auch um Einstellungsentscheide bei häuslicher Gewalt. Dies sind Ausnahmefälle, aber der Bundesrat ist der Meinung, dass es sinnvoll wäre, in solchen Fällen an einer Registrierung festzuhalten.

Wie gesagt sind drei Gruppen ganz seltener Ausnahmefälle vorgesehen. Die erste Fallgruppe betrifft Einstellungen, die aufgrund einer Wiedergutmachung oder wegen schwerer Betroffenheit erfolgt sind. Bei beiden Gründen ist es eben nach dem Wortlaut des Strafgesetzbuches möglich, neben einer Einstellung auch einen Schuldspruch mit Absehen von Strafe auszusprechen. Neu sollen beide Entscheidtypen in Vostra eingetragen werden.

Ob aus besagten Gründen eine Einstellung oder ein Schuldspruch mit Absehen von Strafe erfolgt, hängt aber primär vom Stand des Verfahrens ab, in dem der Entscheid gefällt wird. Staatsanwaltschaften dürfen nämlich nur eine Einstellung verfügen, Gerichte hingegen müssen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen Schuldspruch mit Absehen von Strafe verhängen. Bei schwerer Betroffenheit oder bei Wiedergutmachung sollen also sowohl die Einstellung als auch der Schuldspruch mit Absehen von Strafe im Strafregister erfasst werden. Das ist wichtig, damit ein Richter, der erneut eine entsprechende Situation zu beurteilen hat, weiss, ob es bereits früher aus den gleichen Gründen zu einer derartigen Verfahrenserledigung gekommen ist. Ich habe es eben gesagt: Da geht es um Wiederholungsfälle. Es handelt sich dabei um ein wichtiges Anliegen aus der Vernehmlassung. Dort wurde zu Recht argumentiert, dass das öffentliche Interesse an einer Bestrafung im Wiederholungsfall grösser sei.

Ich nenne Ihnen ein Beispiel: Ich denke etwa an Verfahrenseinstellungen gegenüber einer Person, die immer wieder in Schlägereien verwickelt war, aber jeweils freiwillig eine Entschädigungszahlung an die Opfer leistete. Die untersuchende Staatsanwaltschaft muss aus Sicht des Bundesrates Kenntnis von solchen Vorkommnissen haben, um in einem neuen Verfahren die richtige Entscheidung treffen zu können. Hier kommt dann das Strafregister zum Zug. Anhand dieser Daten kann sich die Staatsanwaltschaft die Akten der früheren Verfahren besorgen und sich ein besseres Bild von der Gesamtsituation machen.

Ich habe es bereits eingangs erwähnt: Es ist nicht zu leugnen, dass zwischen einer Einstellung und einem Schuldspruch mit Absehen von Strafe ein kleiner qualitativer Unterschied besteht. Bei einer Einstellung wird nämlich kein Entscheid darüber gefällt, ob die betreffende Person, die durch ihre Tat schwer betroffen ist oder eine Wiedergutmachung geleistet hat, auch tatsächlich der Täter ist. Die Registrierung von Einstellungsentscheiden würde selbstverständlich in einer eigenen Rubrik erfolgen, und sie wäre klar von den Schuldsprüchen getrennt. Sie verstösst daher nicht per se gegen die Unschuldsvermutung. Es ist absolut klar: Die Unschuldsvermutung verbietet es einer zugangsberechtigten Behörde zu sagen, die betroffene Person, deren Verfahren eingestellt worden ist, habe bereits früher entsprechende Delikte begangen. Das geht nicht, das ist absolut klar. Eine Behörde verstösst aber nicht gegen die Unschuldsvermutung, wenn sie eine frühere Einstellung berücksichtigt, indem sie auf die starken Verdachtsmomente in früheren Verfahren hinweist, welche durch die Einstellung des Verfahrens nicht beseitigt worden sind.

Ich komme zum zweiten Beispiel, zur häuslichen Gewalt. Auch hier kann das Wissen um die einmal erfolgte Einstellung des Strafverfahrens zu einer anderen Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Fortführung des Verfahrens bei einem erneuten Tatverdacht wegen häuslicher Gewalt führen. Die Registrierung solcher Einstellungen erfolgt selbstverständlich auch hier klar getrennt von den Strafurteilen. Die Registrierung von Einstellungen an sich stellt aber auch hier keinen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung dar. Behörden, welche diese Information abrufen, haben selbstverständlich ebenfalls sorgsam darauf zu achten, dass sie nicht in Konflikt mit der Unschuldsvermutung geraten.

Das waren unsere Überlegungen. Wie gesagt sind wir bei Wiederholungsfällen der Meinung, dass es in diesen ganz speziellen Ausnahmefällen sinnvoll sein kann, dass eine Registrierung in Vostra erfolgt. Ich habe es gesagt: in klar abgetrennten Registern, bei denen ganz klar berücksichtigt werden muss, dass eine Einstellung erfolgt ist. Die Unschuldsvermutung muss selbstverständlich gewahrt bleiben.

Ich bitte Sie, sich das mindestens noch einmal zu überlegen. Ich weiss, dass es Ihre Kommission mit grosser Mehrheit nicht so gesehen hat. Es ist mir aber doch sehr wichtig, dass Sie hören, welches unsere Überlegungen waren und dass wir der Meinung sind, in diesen ganz spezifischen Ausnahmefällen könnte es sinnvoll sein, auch bei eingestellten Verfahren eine Registrierung vorzusehen.