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Engler Stefan · Ständerat · 2016-06-02

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2016-06-02

Wortprotokoll

Bei Artikel 23 geht es um die Frage, wie mit rechtskräftigen Einstellungsverfügungen umzugehen ist. Er betrifft in erster Linie die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaften.

Hier hat sich die Kommission, ohne dass ein Minderheitsantrag vorliegt, dem Nationalrat angeschlossen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass überall dort, wo die Untersuchungsbehörden eine Einstellungsverfügung erlassen, kein Grund besteht, diese im Strafregister einzutragen. Die Kommission hat damit dem rechtsstaatlichen Prinzip der Unschuldsvermutung höheres Gewicht beigemessen als dem Interesse der Strafverfolgungsbehörden, die Vorgeschichte eines Täters zu kennen.

In diesem Zusammenhang haben sich in der Vorlage verschiedene Änderungen ergeben. Sie ersehen das aus Artikel 23 auf Seite 13 der Fahne. Dieser Entscheid, dem Nationalrat zu folgen und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaften nicht mehr im Strafregister einzutragen - auch nicht in den drei besonderen Konstellationen, wie es der Bundesrat vorsah -, hat Änderungen in verschiedenen Bestimmungen zur Folge. Es geht um redaktionelle Anpassungen, die dort vorzunehmen sind.

So weit zu Artikel 23. Eine abweichende Meinung in der Kommission im Sinne eines Antrages gibt es nicht; möglicherweise hält der Bundesrat aber an der ursprünglichen Fassung fest. Dann würde ich allenfalls die Gelegenheit ergreifen, die Argumentation der Kommission nochmals zu untermauern.