Engler Stefan · Ständerat · 2016-06-02
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2016-06-02
Wortprotokoll
Kollege Cramer hat jetzt auch die mehr rechtspolitischen Überlegungen ausgeführt, welche die Kommissionsmehrheit bewogen haben, an der ursprünglichen Fassung des Bundesrates und auch an der ursprünglichen Fassung des Ständerates festzuhalten. In der ursprünglichen Fassung des Ständerates bzw. in der bundesrätlichen Fassung wurde ja gerade der Vorstoss 14.3209 von Kollege Bischof, welcher die ganze Problematik des Vergessengehens auf den Tisch gebracht hat, umgesetzt. Wenn Sie Artikel 32 lesen, sehen Sie den differenzierten Katalog von Delikten, bei denen die Dauer des Eintrages gegenüber dem geltenden Recht wesentlich verlängert wurde.
Der Unterschied zwischen der Auffassung des Nationalrates und der Minderheit einerseits und der Auffassung des Bundesrates andererseits liegt im konzeptionellen Ansatz. Währenddem der Bundesrat streng die Schwere des Delikts zum Ausgangspunkt nimmt, um die Dauer der Eintragung zu begründen, weicht das Konzept Jositsch insoweit davon ab, als er nicht nur die Schwere des Delikts, sondern auch die Rückfallgefahr bei einem Täter und einer spezifischen Tat in die Beurteilung mit einbezieht, ob ein Recht auf Vergessen besteht oder nicht.
Beide, so habe ich es gehört, wollen der Verhältnismässigkeit verpflichtet sein; bei beiden habe ich gehört, dass man das mit Augenmass tun müsse. Entsprechend ist die Auswahl der Delikte, die in der nationalrätlichen Fassung getroffen wurde, vielleicht etwas willkürlich. Man könnte sich also möglicherweise auf den Standpunkt stellen, dass es noch andere Delikte gäbe, bei denen eine Neigung des Täters zu einer erhöhten Rückfallgefahr führt; das entsprechende Delikt müsste dann auch im Katalog aufgeführt sein.
Eine Mehrheit vertraut dem Konzept des Bundesrates.