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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-06-07

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-06-07

Wortprotokoll

Wenn ich den Einzelantrag Kuprecht richtig verstehe, dann scheint mir, dass der Teil des Antrages, der Absatz 1 anbelangt, eigentlich mit Ihrer vorhergehenden Abstimmung entschieden worden ist. Was Herr Schmid soeben zuhanden der Materialien gesagt hat, das gilt meines Erachtens auch. Aber auch wenn Sie diesen Absatz 1 ablehnen, ist deshalb die Frage in Bezug auf die Online-Spiele geklärt.

Was Absatz 3 betrifft, so scheint mir das eigentlich auch bereits durch die vorhergehende Abstimmung abgelehnt worden zu sein. Zu Absatz 3 lese ich Ihnen jetzt nochmals die Verfassung vor: "Die Kantone sind zuständig für die Bewilligung und die Beaufsichtigung ... der Geschicklichkeitsspiele." Jetzt wollen Sie ins Gesetz schreiben, dass die Spielbankenkommission der Konzessionärin auch die Durchführung von Geschicklichkeitsspielen erlauben kann. Das ist einfach verfassungswidrig.

Wie ich Ihnen vorhin schon gesagt habe, war das wirklich eine lange Diskussion. Ich darf Ihnen sagen, dass die Kantone für die Geschicklichkeitsspiele zuständig sind, für deren Kontrolle, deren Aufsicht; darauf haben sie auch gepocht. Jetzt nehmen Sie diese Spiele einfach ins Casino und sagen, dass dafür die Spielbankenkommission zuständig sei. Das geht einfach nicht, das geht nicht zusammen.

Ich habe Verständnis dafür, dass sich die Verantwortlichen der Casinos überlegen, wie die Casinos attraktiver werden und zusätzliche Spiele anbieten können. Sie können jetzt aber nicht einfach diese Spiele nehmen und dann die Aufsicht und die Kontrolle auswechseln. Das sind Kompetenzen und technische und andere Fähigkeiten, die man aufbaut, und diese können Sie jetzt nicht einfach tel quel der Spielbankenkommission übertragen. Wenn Sie tatsächlich der Meinung sind, dass man Geschicklichkeitsspiele auch im Casino anbieten können soll, dass das möglich sein soll, um die Attraktivität der Casinos zu steigern, dann müsste man sich wieder überlegen - im Sinne der Diskussion, wie Sie gemäss Antrag der Kommission bei Artikel 61 eingeflossen ist -, ob nicht die Aufsichts- und die Kontrollzuständigkeiten die gleichen bleiben sollen. Dabei müsste man halt auch gewisse Voraussetzungen einhalten. Wenn man alles im gleichen Raum hat und die Erträge überall zusammenfliessen, am Schluss aber unterschiedliche Kontrollen bestehen, dann schafft man das wahrscheinlich nicht mehr.

Diese Trennung ist etwas ein Schwachpunkt, wie Sie schon richtig festgestellt haben. Es hat in unserem Land halt historische Gründe, dass man je nach Spiel ganz klare Zuständigkeiten hat, das heisst, es ist klar geregelt, wer wofür zuständig ist. Wenn man eine Aufsicht und eine Kontrolle hätte, dann könnten Sie das alles zusammennehmen. Wir haben diese aber nicht.

Absatz 3 in der Fassung des Antrages Kuprecht ist wirklich verfassungswidrig. Wenn Sie ihn annehmen, müssten Sie bei der Kontrolle und der Aufsicht klären, wie diese tatsächlich in der kantonalen Zuständigkeit bleiben, obwohl es dann das Angebot in einem Casino gibt.