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Abate Fabio · Ständerat · 2016-06-07

Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2016-06-07

Wortprotokoll

Die Änderungen redaktioneller Natur werde ich nicht mehr kommentieren, sodass wir uns nur mit den materiellen Änderungen beschäftigen müssen.

In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d geht es um die Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung. Damit sind die Spiele des Detailhandels und der Medien gemeint, welche an den Kauf eines Produkts oder an die Inanspruchnahme einer Dienstleistung gekoppelt sind oder eine Kundenbindungsmassnahme darstellen.

Der Bundesrat sieht in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d vor, dass Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind, wenn eine Gratisteilnahme zu gleichen Bedingungen gewährleistet ist. Dies bedeutet Folgendes: Wenn eine Spielveranstalterin vorsieht, dass die Übermittlung der Spielteilnahme über eine Mehrwertdienstnummer erfolgen kann, muss sie zwingend auch die Gratisübermittlung der Spielteilnahme, zum Beispiel per Internet oder per Anruf auf eine kostenlose Telefonnummer oder zu den normalen Übermittlungsgebühren, anbieten. Ansonsten wird das betreffende Spiel vom Gebührenbereich des Gesetzes erfasst. Im Gegensatz zum geltenden Recht möchte der Bundesrat mit der Anforderung der Gratisteilnahme eine Verschärfung der heutigen Praxis des Bundesgerichtes erreichen, um den Markt auszutrocknen. Insbesondere sollen veraltete Technologien oder eine Technologie, die sich nicht durchgesetzt hat, nicht mehr als Voraussetzung für die Gratisteilnahme genügen. Die Teilnehmer müssen via ein Medium, das sie häufig brauchen, also via Internet oder SMS, gratis teilnehmen können.

Die Kommissionsmehrheit war aber der Ansicht, dass man hinsichtlich der Gratisteilnahme zwischen den Spielen der Medien und den Spielen des Detailhandels unterscheiden muss. Die Kommission sieht den Unterschied zwischen diesen beiden Kategorien darin, dass bei den Spielen des Detailhandels keine direkten finanziellen Einsätze geleistet werden. Der Kauf zum Beispiel einer Cornflakes-Packung wird durch die Teilnahme am Gewinnspiel auf der Cornflakes-Packung nicht teurer. Da die Spielenden bei dieser Art von Spiel keine direkten Einsätze leisten, resultieren für die Veranstalter auch keine Umsätze oder Erträge aus dem Spiel. Aus diesem Grund erachtet es die Kommissionsmehrheit als angebracht, für diese Spiele des Detailhandels, bei denen die Teilnehmer keine Einsätze leisten, im Gegensatz zum Entwurf des Bundesrates eine Liberalisierung vorzusehen und auf die Voraussetzung der Möglichkeit einer Gratisteilnahme zu gleichen Bedingungen zu verzichten. Diese Öffnung für die Spiele des Detailhandels ist im neuen Buchstaben dbis von Absatz 2 vorgesehen.

Bei den Spielen der Medien werden von den Veranstaltern Erträge erwirtschaftet, wenn die Spielteilnahme über eine Mehrwertdienstnummer erfolgt. Die Kommissionsmehrheit wollte diese Spiele der Medien nicht völlig verbieten, sondern sie unter den gleichen Bedingungen zulassen, wie sie der Bundesrat im Entwurf und in der Botschaft vorsieht. Das heisst, dass bei den Spielen der Medien, bei denen von den [PAGE 377] Spielern ein Einsatz geleistet und von den Veranstaltern ein Ertrag erwirtschaftet wird, die Möglichkeit zur Gratisteilnahme zu gleichen Bedingungen zwingend gegeben sein muss. Diese Art von Spielen der Medien ist in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d geregelt.

Dann haben wir den Antrag der Minderheit Janiak. Er möchte dieselbe Liberalisierung für den Detailhandel wie die Mehrheit der Kommission, während die Spiele der Medien im Gegensatz zur Version der Mehrheit der Kommission und des Bundesrates ganz verboten sein sollen.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.

Abate Fabio · Ständerat · 2016-06-07 | Lexipedia | Lexipedia