Villiger Kaspar · Bundesrat · 2002-03-18
Villiger Kaspar · Bundesrat · Luzern · 2002-03-18
Wortprotokoll
Zur ersten Frage: Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat mit dem Entscheid vom 4. März 2002 das Begehren von drei Gesellschaften der Swissair-Gruppe auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen die Crossair AG und deren Tochtergesellschaft Swiss Air Lines Ltd. auf Unterlassung der Benützung des "brand" Swiss und der neuen Firmennamen unter Kostenfolge abgewiesen. Dies u. a., weil die konkrete Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei. Gegen den Entscheid des Handelsgerichtes kann die Swissair-Gruppe an das Kassationsgericht des Kantons Zürich gelangen. Die Frist zur Einreichung der Kassationsbeschwerde läuft in den ersten Tagen des Monats April ab. Zum heutigen Zeitpunkt ist noch nicht bekannt, ob die Swissair-Gruppe eine solche Beschwerde einreicht oder nicht. Die Swissair-Gruppe kann auch ein so genanntes Hauptverfahren einleiten, indem ohne vorsorgliche Massnahmen die Berechtigung am beanspruchten "brand" gerichtlich überprüft werden kann. Mit dem Entscheid des Handelsgerichtes ist die Crossair frei, unter der Bezeichnung Swiss den Betrieb als neuer "national carrier" ab Beginn des Sommerflugplanes am 31. März 2002 aufzunehmen.
Sollte ein Richter künftig der Crossair die Benutzung des Zeichens Swiss rechtskräftig, vorsorglich oder definitiv, verbieten, so müsste die Crossair unter einem anderen "brand" fliegen, der den richterlichen Erwägungen Genüge täte. Dies würde zu zusätzlichem Aufwand führen, zur [PAGE 281] Anpassung an die neue Situation. Man muss sich das vorstellen: Alle Flugzeuge umspritzen; Papiere, Werbekampagnen bis zu den Briefköpfen ändern usw. - Das wäre eine ziemlich grosse Übung, das würde sicher auch auf dem Reisemarkt, bei den Passagieren und beim Personal zu Unsicherheiten führen. Daraus könnten sich natürlich schwer absehbare Folgen ergeben.
Der Crossair steht ein Vorkaufsrecht am "brand" Swissair zu, sofern die SAir Group diesen an einen Dritten veräussern will. Damit kann die Crossair gegebenenfalls verhindern, dass ein Dritter auf dem Flugmarkt unter der Marke Swissair auftreten und agieren kann.
Zur zweiten Frage: Es steht dem Bundesrat nicht zu, dem Management der betroffenen Swissair-Gesellschaften und/oder dem Sachwalter, Herrn Karl Wüthrich, in irgendeiner Weise Vorschriften darüber zu machen, wie diese ihre Geschäfte führen sollen, oder ihnen gar Weisungen zu erteilen. Der Bundesrat kann lediglich - aber immerhin - die Einhaltung der Bestimmungen des öffentlich-rechtlichen Darlehensvertrages zwischen Bund und Swissair über insgesamt 1,45 Milliarden Franken durch die Swissair-Gruppe überprüfen und im Falle der drohenden Verletzung desselben die nötigen und möglichen Massnahmen ergreifen, um die Stellung des Bundes als Darlehensgeber zu sichern.