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Flach Beat · Nationalrat · 2016-06-14

Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2016-06-14

Wortprotokoll

Die Motion Rickli Natalie 11.3767 fordert, dass Verwahrten keine Hafturlaube und Ausgänge zu bewilligen seien. Der Bundesrat soll beauftragt werden, Artikel 64 StGB entsprechend zu ändern. Ihr Rat hat dieser Motion am 23. September 2013 mit 95 zu 79 Stimmen bei 4 Enthaltungen zugestimmt.

Die ständerätliche Kommission für Rechtsfragen hat die Motion wie folgt abgeändert: "Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine dahingehende Änderung von Artikel 64 StGB vorzulegen, dass unbegleitete Hafturlaube und Ausgänge für Verwahrte ausgeschlossen sind." Der Ständerat hat dieser Version der Motion am 15. Dezember 2015 mit 26 zu 14 Stimmen zugestimmt. Ihre Kommission hat das Geschäft am 13. Mai 2016 beraten und beantragt Ihnen mit 12 zu 11 Stimmen die Ablehnung dieser abgeänderten Motion.

Worum geht es? Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen normaler Verwahrung gemäss Artikel 64 Absatz 1 und lebenslanger Verwahrung gemäss Artikel 64 Absatz 1bis StGB. Bei der lebenslangen Verwahrung ist jeglicher Urlaub heute schon ausgeschlossen, bei der normalen Verwahrung hingegen nicht. Da geht es ja darum, dass diese Personen allenfalls schrittweise wieder in die Gesellschaft zu entlassen sind, wenn sie keine Gefährdung mehr darstellen. Es geht also um sogenannte Vollzugslockerungen oder Vollzugsöffnungen für Straftäter, für die das Gericht nach Verbüssung ihrer Haftstrafe eine Verwahrung aussprach; dies, weil das Gericht aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft erwarten musste, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, oder weil der Täter aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat im Zusammenhang stand, ernsthaft erwarten lässt, dass er weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung anderer Massnahmen keinen Erfolg verspricht.

Es handelt sich gemäss Bericht zum Postulat Rickli Natalie 13.3978 um etwa 140 Personen, die gemäss Artikel 64 StGB verwahrt sind; das ist der Stand 2013. In den Jahren 2007 bis 2013 wurden insgesamt 486 Vollzugslockerungen genehmigt. Der grösste Teil davon sind begleitete Ausgänge, nämlich 459. Der Rest waren elf unbegleitete Ausgänge sowie einige Arbeitsexternate, Wohnexternate und Hafturlaube. Diese elf unbegleiteten Urlaube betrafen jeweils wenige Stunden.

Es ist bei der geringen Zahl noch zu beachten, dass es sich teilweise um dieselben Personen handelt, die mehrfach Vollzugslockerungen erhielten, was eben auch den üblichen Massnahmen entspricht, wenn sich eine Person bewährt und eine bedingte Entlassung aus der Massnahme erwogen werden kann. Die im Bericht erwähnten Vorfälle 2011 und 2012 betrafen übrigens dieselbe Person.

Die Vollzugsbehörden haben der Sicherheit bei der Vollzugsöffnung grosses Gewicht beizumessen. Das Bundesgericht betont, dass die sogenannten Ausgänge verwaltungsrechtlich gesehen Urlaube sind. Sie können nur bewilligt werden, wenn eine der drei Voraussetzungen gemäss Artikel 84 Absatz 6 des Strafgesetzbuches erfüllt ist: erstens die Pflege der Beziehung zur Aussenwelt, zweitens die Vorbereitung der Entlassung oder drittens besondere Gründe, namentlich die Verrichtung unaufschiebbarer Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit oder das Verlassen der Anstalt unerlässlich ist.

Für die Kommissionsmehrheit ist klar, dass bei Straftätern zwischen Sicherung und Verwahrung und der stufenweisen Resozialisierung mit der entsprechenden stufenweisen Vollzugslockerung eine Güterabwägung vorzunehmen ist. Es ist zu beachten, ob jeweils die Sicherheit gewährleistet ist. Im Zweifel ist ganz klar die Sicherheit an vorderster Stelle, und eine Haftlockerung ist abzulehnen. Die Bevölkerung muss geschützt werden, und das ist auch der Wille der Mehrheit Ihrer Kommission. Gleichwohl muss aber die Möglichkeit bestehen, Personen auch unbegleitete Ausgänge zu erlauben, wenn die Voraussetzungen gegeben und diese Vollzugslockerungen nötig sind, um die Ziele der Resozialisierung und der Wiedereingliederung der verwahrten Personen in die Gesellschaft zu ermöglichen. Der Entscheid darf nicht leichtfertig fallen, sondern muss mit den therapeutischen Massnahmen übereinstimmen und den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen.

Die Minderheit der Kommission ist hingegen der Meinung, dass Straftäter - und dies sind Straftäter - keine unbegleiteten Ausgänge erhalten sollten. Die Gefahr für die Gesellschaft sei zu gross, um Experimente zu machen. Die Aufsicht sei daher während der gesamten Zeit der Verwahrung zu gewährleisten.

Die knappe Mehrheit Ihrer Kommission, ich habe es gesagt, ist jedoch der Meinung, dass dieser stufenweise Massnahmenvollzug notwendig ist, damit man überhaupt beurteilen kann, ob ein Straftäter, der seine Strafe ja abgesessen hat und jetzt in der Verwahrung ist, überhaupt fähig ist, in der Gesellschaft wieder normal zu existieren und zu leben, und ob er, ohne auffällig zu werden, in Zukunft wieder eingegliedert werden kann. Unbegleitete Ausgänge sind allerdings der allerletzte Schritt, die letzte Stufe vor einer allfälligen bedingten Entlassung.

Ich bitte Sie namens der Kommission, diese nun geänderte Motion abzulehnen.