Regazzi Fabio · Nationalrat · 2016-06-15
Regazzi Fabio · Nationalrat · Tessin · CVP-Fraktion · 2016-06-15
Wortprotokoll
Bei Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung beantragt die Minderheit I (Allemann) einen Konzeptwechsel. Auf die Verwendung der Automobilsteuer zugunsten des NAF soll verzichtet werden. Die entsprechenden Mindereinnahmen sollen über eine höhere Zweckbindung der Mineralölsteuer von 70 Prozent sowie mit 6 statt 4 Rappen Erhöhung des Mineralölsteuerzuschlags kompensiert werden. Begründet wird dieser Antrag mit finanzpolitischen und umweltpolitischen Argumenten.
Die Kommission empfiehlt Ihnen, diesen Antrag abzulehnen. Mit der Finanzierung einerseits über die Mineralölsteuer und andererseits über die Automobilsteuer können die Finanzierungsrisiken minimiert werden. Beim BIF kennen wir x Finanzierungsquellen, um die Volatilitäten und Risiken abzudämpfen. Wenn die Hauptfinanzierungsquelle des Fonds die Mineralölsteuer ist, dann wirkt sich deren Volatilität unmittelbar aus. Für die Stabilität der Finanzierung ist das suboptimal. Aus diesem Grund bitten wir Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen. Der entsprechende Antrag hat in der Kommission mit 18 zu 7 Stimmen obsiegt.
Im Zusammenhang mit Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe g der Bundesverfassung stellt die Kommission den Antrag, dass die Zweckbindung fix auf 60 Prozent erhöht werden soll. Der Ständerat bzw. die Minderheit II (Grossen Jürg) hat eine Formulierung mit dem Begriff "maximal" vorgesehen. Die Kommission bittet Sie aus folgenden drei Gründen, ihrem Antrag zuzustimmen:
1. Wir sprechen hier über eine Fondslösung. Das Wesen einer Fondslösung ist es, dass man gesicherte Einnahmen hat, um die entsprechenden Bedürfnisse auf der Ausgabenseite zu decken. Wenn nun der einzuschiessende Prozentsatz von Jahr zu Jahr neu beschlossen werden soll, fehlt dem NAF die Finanzierungssicherheit und die Planbarkeit, die wir ja genau mit einem solchen Fonds schaffen wollten. Wenn wir die Projekte gemäss NAF im Rahmen der strategischen Entwicklungsschritte realisieren wollen, reicht diese Finanzierung eigentlich nicht aus - und noch weniger, wenn wir auf die ständerätliche Lösung zurückfallen. Wenn wir hier nicht bereit sind, dem NAF die entsprechenden Mittel zu geben, müssten wir eigentlich konsequenterweise bei den geplanten Ausbauschritten Projekte streichen.
2. Ein Teil der Erhöhung rührt vom neuen Netzbeschluss, das heisst, dass rund 400 Kilometer Strasse im Eigentum der Kantone vom Bund übernommen werden. Dabei dienen der Beitrag der Kantone von 60 Millionen Franken und die Erhöhung der Zweckbindung als Gegenfinanzierung. Variabilität bei der Finanzierung ist daher nicht angezeigt. Zudem besteht bereits eine flexible Lösung in Bezug auf die Spezialfinanzierung Strassenverkehr, bei der es um die Beiträge an die Kantone geht. Die Erhöhung der Zweckbindung wird gestaffelt vorgenommen.
3. Wenn wir einen Vergleich mit Fabi bzw. mit dem BIF vornehmen, dürfen wir festhalten, dass beim BIF 3 Milliarden Franken fix aus Bundesmitteln eingeschossen wurden. Überdies kommen beim BIF die zwei Drittel der LSVA nicht aus dem Bundeshaushalt, sondern direkt von den Strassenbenützern.
Die Kommission ist also der Meinung, dass 10 Prozent für einen einigermassen solid finanzierten NAF absolut notwendig sind und das Wort "maximal" daher gestrichen werden soll. In der Kommission wurden der jetzige Antrag der Minderheit II (Grossen Jürg) mit 13 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung und der jetzige Antrag der Minderheit III (Rytz Regula) mit 18 zu 1 Stimmen bei 6 Enthaltungen abgelehnt.
In Bezug auf Artikel 86 Absatz 5 vertritt die Kommission die Auffassung, dass in der Spezialfinanzierung eine angemessene Reserve im Sinne einer Schwankungsreserve vorhanden sein muss. Gemäss Botschaft handelt es sich dabei um rund 300 bis 400 Millionen Franken. Die Kommission hat daher den jetzigen Antrag der Minderheit II (Wobmann) mit 14 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt.
Die Kommission hat mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, Artikel 86 Absatz 6 zu streichen. Die Mehrheit der Kommission lehnt es ab, dass im Rahmen von [PAGE 1089] Sparmassnahmen bei Kürzungen von mindestens 1 Prozent der geplanten Ausgaben die Automobilsteuer statt für den NAF für die allgemeine Bundeskasse verwendet werden kann. Dies würde dem Fondsprinzip widersprechen. Gemäss Absatz 5 kann die Automobilsteuer bei ausgewiesenem Bedarf bereits für die Finanzierung der sogenannten Beitragsgeschäfte der Spezialfinanzierung und zur Bildung einer angemessenen Rückstellung verwendet werden. Damit wird den Anforderungen der Tresorerie Genüge getan. Die Mittel fliessen aber nicht einfach in die allgemeine Bundeskasse zurück. Wie die Planrechnung des Bundes zeigt, ist der NAF eher unterfinanziert. Im Gegensatz etwa zu Fabi geht man beim NAF nicht von einem zunehmenden Bedarf an Mitteln aus der allgemeinen Bundeskasse aus. Es sind im Gegensatz zum BIF keine solchen Mechanismen vorgesehen. Mittelkürzungen beim NAF hätten unweigerlich Auswirkungen auf die Projektrealisierung; es käme also zu Verschiebungen. Das ist angesichts der bereits vorhandenen Kapazitätsprobleme nicht mehr verantwortbar. Die volkswirtschaftlichen Kosten solcher Verschiebungen sind auf jeden Fall deutlich höher als die vermeintlichen Einsparungen. Geradezu stossend, aber aufgrund von Absatz 6 durchaus möglich, wäre es, wenn Mittel im Rahmen eines Sparprogramms in die allgemeine Bundeskasse fliessen würden und gleichzeitig unter Hinweis auf die unterfinanzierten Projekte des NAF die Abgaben erhöht würden. Im Namen der Kommission bitte ich Sie daher, den Antrag der Minderheit II (Allemann) abzulehnen.
Im Zusammenhang mit Artikel 131 Absatz 2 der Bundesverfassung hat die Kommission darüber diskutiert, auf welche Art und wann eine Abgabe für Elektromobile erhoben werden soll. Der Antrag der Mehrheit und der Entwurf des Bundesrates sehen vor, dass eine Pauschale erhoben werden soll. Die Minderheit I (Grossen Jürg) will dagegen eine leistungsabhängige Besteuerung. Die Minderheit II (Grossen Jürg) verlangt, dass eine Abgabe erst dann erhoben werden soll, wenn die Elektromobilität eine signifikante Marktdurchdringung erreicht habe.
Diese Anträge wurden in der Kommission mit 14 zu 7 bei 3 Enthaltungen bzw. mit 14 zu 4 Stimmen bei 6 Enthaltungen abgelehnt.
Ich bitte Sie um Unterstützung der Anträge der Kommissionsmehrheit.
[VS]