Lohr Christian · Nationalrat · 2016-06-15
Lohr Christian · Nationalrat · Thurgau · CVP-Fraktion · 2016-06-15
Wortprotokoll
Der Sport wirkt vielseitig positiv, auch auf das allgemeine Wohlbefinden; das merken wir ja in diesen Tagen sehr deutlich. Dabei wird jedoch oft vergessen, dass Sportanlässe auch negative Auswirkungen auf die Gesundheit der vom Veranstaltungslärm betroffenen Bevölkerung haben können. Gerade in der dichtbesiedelten Schweiz ist es daher wichtig, dass die Sportinteressen der Bevölkerung und die Ruheinteressen der Anwohnerinnen und Anwohner angemessen berücksichtigt werden.
Der Vollzug der Lärmschutzgesetzgebung des Bundes und damit auch die Umsetzung von Massnahmen zur Begrenzung der Lärmbelastung obliegen grundsätzlich den Kantonen. Es gibt deshalb in jedem Kanton eine Umweltschutzbehörde, die sich mit Lärmbekämpfung befasst und beratend zur Verfügung steht. Die Kantone können die Vollzugsaufgaben jedoch auch den Gemeinden anvertrauen. Bei Lärmproblemen ist es grundsätzlich auch empfehlenswert, dass sich die Lärmbetroffenen zuerst mit den Lärmverursachern auseinandersetzen und mit ihnen in einem Gespräch um eine Lösung des Konflikts bemüht sind. Führt dies jedoch zu keinem Ergebnis, sind die jeweils zuständigen Behörden zu kontaktieren.
Hier zeigt sich bereits die Problematik: Das Bundesrecht enthält keine Vorschriften bezüglich Lärmimmissionen für den Bau künftiger und den Betrieb bestehender Sportanlagen - mit Ausnahme der Schiessanlagen. Dies führt dazu, dass die Behörden und Gerichte für die Bewilligung von Bau- und Umbauvorhaben sowie bei Auseinandersetzungen betreffend Immissionen aus dem Betrieb von Sportanlagen zunehmend die sehr restriktiv formulierte deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung heranziehen, auf welche sich auch die vom Bundesamt für Umwelt dafür entwickelte Vollzugshilfe abstützt. Dadurch werden aber künftig die Möglichkeiten für den Bau und Umbau sowie die Nutzung von Sportanlagen übermässig eingeschränkt.
In der Lärmschutzverordnung gibt es für Lärm von Sportanlagen keine zahlenmässig festgelegten Belastungsgrenzwerte. Der Lärm solcher Anlagen ist daher im Einzelfall zu beurteilen. Dabei sind nach der Praxis der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt und die Häufigkeit seines Auftretens [PAGE 1114] sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen.
Ich störe mich daran, dass der Bundesrat offensichtlich bereit ist, den Anwohnerinnen und Anwohnern die zahlenmässig nicht festgelegten, also möglicherweise gesundheitsschädigenden Belastungsgrenzwerte beim Bau, Umbau und Betrieb von Sportanlagen zuzumuten. Sind die diesbezüglichen Auseinandersetzungen zwischen den in der Nähe von Sportanlagen lebenden Personen und der Bauherrschaft respektive den Stadionbesuchern wirklich notwendig? Eine klare und auch messbare Definition von Lärmimmissionen würde aus rechtlicher Hinsicht sowohl Klarheit für die Betreiber als auch Unterstützung für die Kantone bei allfälligen Reklamationen bringen.
Der Bundesrat sieht in seiner Stellungnahme vom 27. August 2014 jedoch bedauerlicherweise trotz fehlender klarer Richtlinien keinen Handlungsbedarf. Da ich in dieser Sache, geschätzte Frau Bundesrätin, nicht auf Sie vertraue, nicht das Gefühl habe, dass hier noch eine Änderung passiert, und ich von dieser Gleichgültigkeit enttäuscht bin, ziehe ich diese Motion resigniert zurück.