Eder Joachim · Ständerat · 2016-06-16
Eder Joachim · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2016-06-16
Wortprotokoll
Die Kommission hat das neue Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) am 21. April 2016 beraten und in der Gesamtabstimmung mit 9 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Sie schliesst sich in allen Punkten dem Entwurf des Bundesrates an, und zwar - dies scheint mir entscheidend - ohne jegliche Änderung oder Ergänzung des Entwurfes.
Mit dem Gesetz soll die Bevölkerung besser vor Gesundheitsschäden geschützt werden, die durch nichtionisierende Strahlung, z. B. von Laserpointern, medizinischen Lasern oder Solarien, entstehen können. Primär soll die Sicherheit bei der Verwendung solcher Produkte verbessert werden. Das Gesetz sieht als Ultima Ratio vor, dass Produkte, welche die Gesundheit erheblich gefährden, verboten werden können; dabei handelt es sich in erster Linie um gefährliche Laserpointer.
Weiter bietet das Gesetz die Grundlage dafür, dass künftig Minderjährige keine Solarien besuchen dürfen. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat im Ausführungsrecht die Pflichten von Solariumbetreibern hinsichtlich Information und Kontrollen konkretisieren und damit den Schutz von Jugendlichen verstärken wird. Weil wir unter anderem die Ausformulierung dieser Pflichten begleiten möchten, hat unsere Kommission bereits beschlossen, sich gemäss Artikel 151 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes zum Verordnungsrecht konsultieren zu lassen. Der Bundesrat hat uns dies zugesichert.
Nichtionisierende Strahlung wird unter anderem durch Laserpointer, medizinische Laser oder Solarien erzeugt. Wenn solche Geräte nicht sachgerecht eingesetzt werden, können sie die Gesundheit schädigen und den Körper ernsthaft verletzen. Die neuen Regelungen sind so ausgestaltet, dass sie den unterschiedlichen Risiken Rechnung tragen. Geräte, welche die Gesundheit erheblich gefährden, sollen verboten werden können; dies betrifft in erster Linie starke Laserpointer.
Weniger weit reichende Massnahmen sieht das Gesetz für Produkte vor, die Personen zwar stark belasten können, aber die Gesundheit nicht oder nur geringfügig gefährden, wenn sie sachkundig bedient werden. Dies betrifft Produkte wie etwa Blitzlampen zur Haarentfernung oder Ultraschallgeräte für kosmetische Behandlungen. Das neue Gesetz sieht in diesem Bereich vor allem eine angemessene Ausbildung und Sachkundigkeit der Anbieter vor. Bei Solarien ist die Einführung von Kontrollen geplant, die sicherstellen sollen, dass die Anbieter die Benutzerinnen und Benutzer genügend über die Gefahren informieren und die Sicherheitsvorgaben des Herstellers einhalten. Damit wird der Schutz von Jugendlichen verstärkt, und die Betreiber müssen mehr Verantwortung übernehmen.
Beim vorliegenden Bundesgesetz handelt es sich um einen Rahmenerlass. Nur das Nötigste wird gesetzlich geregelt. Aus diesem Grund sind die Artikel 3, "Verwendung von Produkten", Artikel 4, "Massnahmen bei gesundheitsgefährdenden Expositionen", und Artikel 5, "Verbote", auch sehr offen formuliert. Die Problematik von Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall ist im Umweltschutzgesetz, im Arbeitsgesetz, im Heilmittelgesetz und im Produktesicherheitsgesetz geregelt. Daher stand in unserer Kommission die Frage im Raum, ob die nun in diesem neuen Bundesgesetz vereinten Bestimmungen nicht auch in den bestehenden Gesetzen hätten integriert werden können. Die gleiche Frage stellte sich auch der Bundesrat. Nach eingehenden Prüfungen durch das Bundesamt für Gesundheit, das Staatssekretariat für Wirtschaft, das Bundesamt für Justiz und das Bundesamt für Polizei kam er zum Schluss, dass das nicht ausreichen würde. Gerne erkläre ich Ihnen dies am Beispiel der Laserpointer.
In der Vernehmlassung wurde angeregt zu prüfen, ob die Problematik der Laserpointer nicht im Waffengesetz geregelt werden könnte. Das ist nicht möglich, weil Laserpointer nicht als Waffen, sondern als gefährliche Gegenstände gelten. Gegenwärtig dürfen Laserpointer als gefährliche Gegenstände vor Ort von der Polizei beschlagnahmt werden. Würde eine Person beispielsweise auf dem Bundesplatz mit einem Laserpointer herumleuchten, könnte diese Person keinen plausiblen Verwendungszweck geltend machen, sodass die Polizei das Gerät einziehen könnte, ohne dass es zu einer Sanktion käme. Würde mit dem Laserpointer aber eine andere Person verletzt, wäre auch ein Straftatbestand gegeben. Allerdings ist das Ganze eine unbefriedigende Situation, da oftmals erst eingegriffen werden kann, nachdem ein Schaden entstanden ist. Wir müssen deshalb dafür sorgen, dass diese gefährlichen Produkte gar nicht erst auf den Markt kommen können.
Abschliessend halte ich zusammenfassend fest: Das NISSG ist auch die Antwort auf verschiedene parlamentarische Vorstösse. In diesem Zusammenhang beantragt der Bundesrat, wie es auf der ersten Seite der Botschaft festgehalten wird, das Postulat Bugnon 10.3776, "Massnahmen gegen gefährliche Laser", abzuschreiben. Die Kommission stimmte diesem Antrag des Bundesrates zu. Das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall ergänzt bestehende Regelungen und schliesst Lücken. Das Gesetz bietet die Möglichkeit, die dringendsten Gesundheitsprobleme, verursacht durch nichtionisierende Strahlung und Schall, zu lösen, vor allem das Problem von Einfuhr und Besitz gefährlicher Laserpointer.
Ich beantrage Ihnen namens unserer Kommission Eintreten auf die Vorlage und Zustimmung zu den vom Bundesrat ausformulierten fünfzehn Gesetzesartikeln.