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Fluri Kurt · Nationalrat · 2016-06-17

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2016-06-17

Wortprotokoll

Der heutige Artikel 141 Absatz 2 Buchstabe a des Parlamentsgesetzes verlangt, dass der Bundesrat in seiner Botschaft zu einem Erlassentwurf diesen kommentiert und begründet. Dabei macht er auch substanzielle Angaben zur Rechtsgrundlage, zu den Auswirkungen auf die Grundrechte, zur Vereinbarkeit mit übergeordnetem Recht und zum "Verhältnis zum europäischen Recht". Der Initiant möchte nun Letzteres ersetzen durch das "Verhältnis zum internationalen Recht".

In den Erläuterungen der Staatspolitischen Kommission unseres Rates vom 1. März 2001 zu dieser Bestimmung haben wir das so formuliert: Das EU-Recht sei von Interesse, da angesichts der engen wirtschaftlichen und vertraglichen Verbindungen zwischen der Schweiz und der EU die Information darüber, ob sich neu zu erlassende Bestimmungen an EU-Recht anlehnen oder ob bewusst andere Regelungen vorgesehen werden sollen, von grösster Bedeutung sei. So oder so müsse aber der Gesetzgeber vor dem Erlass der Bestimmungen über die allfälligen Konsequenzen informiert sein.

Der Initiant machte in seiner schriftlichen und mündlichen Begründung deutlich, dass es ihm vor allem um die Rechtsvergleichung geht, indem das Recht anderer Staaten als Inspirationsquelle für die schweizerische Gesetzgebung genutzt werden soll, ohne dabei einseitig auf das EU-Recht zu fokussieren.

Die Kommission hält nun fest, dass es bei der Bestimmung in Artikel 141 Absatz 2 Buchstabe a nicht primär um eine Inspirationsquelle für neue Gesetzgebung gehe. Vielmehr handle es sich um eine Rechtsvergleichung, sodass man sich dessen bewusstwerden könne, wie das neu zu erlassende Recht vor dem Hintergrund des EU-Rechts zu beurteilen sei, ob man sich jetzt dem EU-Recht anpassen wolle oder ob man sich bewusst davon distanzieren und eine andere Regelung treffen wolle. In beiden Fällen steht der Vergleich mit dem EU-Recht zur Disposition; darum ging es dem Gesetzgeber. Es ging ihm, also uns, mit dieser Erwähnung nicht darum, das EU-Recht zu übernehmen, sondern darum, es mit unserem neu zu gestaltenden Recht zu vergleichen. Wir sollten in Klärung der Frage, ob wir es übernehmen wollen oder ob wir bewusst davon abweichen wollen, eine neue eigene Regelung treffen können.

Wenn der Initiant eine Angleichung des schweizerischen Rechts an EU-Recht feststellt, so hat er in der Tendenz Recht damit. Das hat aber nichts mit Artikel 141 des Parlamentsgesetzes zu tun. Das ist keine Zwangsläufigkeit aufgrund dieser Gesetzgebung, sondern das hat schlicht und einfach mit dem Faktum zu tun, dass unsere immer enger werdenden wirtschaftlichen und vertraglichen Verflechtungen mit der EU dafür ausschlaggebend sind.

Mit anderen Worten: Der Mehrheit der Kommission scheint es falsch zu sein, wenn man die Überprüfung des Verhältnisses zum europäischen Recht mit der Überprüfung des Verhältnisses zum internationalen Recht austauscht. Denn diesbezüglich liegt seitens des Initianten ein Missverständnis vor: Diese Überprüfung des Verhältnisses zum europäischen Recht oder zum internationalen Recht ist nicht eine Absichtserklärung, dieses oder jenes zu übernehmen, sondern es geht darum, dass man bewusst entscheiden will, ob man Recht übernehmen oder davon abweichen will.

Mit dieser Begründung ist Ihre Kommission - mit 16 zu 9 Stimmen - der Auffassung, dass man dieser parlamentarischen Initiative keine Folge geben sollte.