Ehrler Melchior · Nationalrat · 2000-03-09
Ehrler Melchior · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-03-09
Wortprotokoll
Im vergangenen Jahr ist die Agrarreform in Kraft getreten. Wir haben heute zwei Gesetzentwürfe zu beraten, die in Teilbereichen diese Reform fortführen bzw. abschliessen. Es geht um die Aufhebung des Getreidegesetzes sowie um eine Änderung des Landesversorgungsgesetzes. Diese beiden Vorlagen sind vom Ständerat bereits gutgeheissen worden.
Bei der ersten Vorlage geht es darum, das Getreidegesetz aufzuheben. Ich erinnere daran, dass Volk und Stände am 29. November 1998 eine Verfassungsbestimmung gutgeheissen haben, welche die Grundlage dafür schafft, den Brotgetreidemarkt bis spätestens Ende 2003 zu liberalisieren. In Ausführung dieser Verfassungsbestimmung schlägt der Bundesrat nun vor, das Getreidegesetz und dessen Ausführungserlasse auf den 30. Juni 2001 aufzuheben. Damit würde dann auch für das Getreide das neue Landwirtschaftsgesetz gelten. Konkret wird vorgesehen, dass der Bund den Produzenten im Jahr 2000 das Brotgetreide noch zu den vom Bundesrat festgelegten Übernahmepreisen abnimmt. Die Übernahmepflicht der Müller soll nach dem 30. Juni 2001 noch befristet bis zum 15. September 2001 weitergeführt werden. Damit soll ein geordneter Übergang von der heutigen Brotgetreideordnung in den freien Markt sichergestellt werden. Auch soll mit dieser Lösung ermöglicht werden, dass die freien Vorräte des Bundes liquidiert werden können. Zu diesem Zweck wird eine Übergangsbestimmung in das neue Landwirtschaftsgesetz eingeführt.
In der Kommission gab dieser Teil der Vorlage relativ wenig zu reden. Die Kommission beantragt Ihnen denn auch mit 15 zu 0 Stimmen, dem Bundesgesetz über die Aufhebung des Getreidegesetzes zuzustimmen.
Etwas mehr zu reden gab die zweite Vorlage, nämlich die Änderung des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung. Diese Änderung ist nötig, weil das heutige Landesversorgungsgesetz in Artikel 4 einen Vorbehalt zugunsten des Getreidegesetzes enthält. Wenn wir nun das Getreidegesetz aufheben, fehlt die gesetzliche Grundlage für die Pflichtlagerhaltung beim Getreide. Diese Grundlage soll nun geschaffen werden; gleichzeitig sollen auch einige weitere Bestimmungen angepasst werden.
Die Kommission liess sich einen Überblick über die neueren Entwicklungen bei der Landesversorgung geben. Sie nahm zur Kenntnis, dass in verschiedenen Bereichen diesen Entwicklungen Rechnung getragen wurde und dass in Teilbereichen Pflichtlager abgebaut wurden. In der Diskussion wurde bestätigt, dass die ganze Organisation der Landesversorgung effizient aufgebaut ist.
Gewisse Zweifel gab es in Bezug auf die Opportunität der Lagerung einzelner Warengruppen. Es wurde aber auch von den eher kritischen Kommissionsmitgliedern festgehalten, dass Pflichtlagerhaltung beim Brotgetreide - um die geht es in dieser Vorlage - absolut Sinn macht. Künftig sollen beim Weizen etwas über 300 000 Tonnen Pflichtlager beibehalten werden. Dies heisst, dass bei den Futtermitteln die Lager abgebaut werden und die gesamte Vorratsmenge beim Getreide reduziert werden soll. Dieser Abbau der Lager - das ist richtig - wird so gestaltet werden müssen, dass das inländische Preisgefüge dadurch nicht gestört wird.
Ein weiterer Punkt betrifft die Organisation der ganzen Pflichtlagerhaltung. Bisher war sie mit dem Einfuhrbewilligungssystem verknüpft; eine Einfuhrbewilligung erhielt nur, wer mit dem Bund einen Lagerhaltungsvertrag abschloss. Neu soll nun das Ganze nicht mehr nur an den Import geknüpft werden; vielmehr soll künftig im Bereich des Brotgetreides zur Lagerhaltung verpflichtet werden können, wer importierte oder im Inland hergestellte bzw. verarbeitete Ware zum ersten Mal in Verkehr bringt. Damit verbunden ist auch die in Artikel 11a aufgeworfene Problematik. Wo das Ganze nach wie vor über Importe finanziert wird, gibt es keine Probleme. Da bei den Getreideernten die Natur aber eine Rolle spielt, kann es sein, dass Inlandware an Lager gelegt werden muss.
Verpflichtet wäre vom Gesetz her die erste Verarbeitungsstufe. Die zentrale Frage, die sich hier stellt, lautet: Werden die entstehenden Kosten auf die Konsumenten abgewälzt, oder bleiben sie am Schluss bei den Getreideproduzenten hängen? Die Kommissionsmehrheit ist der Auffassung, es müsse vermieden werden, dass die Getreideproduzenten für die Lagerhaltung bezahlen. Im Zusammenhang mit Artikel 11a werden wir auf diese Frage nochmals zurückkommen.
Ich weise noch darauf hin, dass in der Kommission verschiedentlich auf die Auswirkungen der Liberalisierung der ganzen Marktordnung hingewiesen wurde. Man hat auch darauf hingewiesen, dass beim Brotgetreide der Anteil des Konsumentenfrankens, der bei den Produzenten landet, immer kleiner wird. Damit ist auch gesagt, dass letztlich der Preis der Produkte nicht nur von der Landwirtschaft, sondern auch von anderen Faktoren abhängig ist.
Konkret hat die Kommission mit einer Ausnahme der Fassung des Ständerates zugestimmt. Diese Ausnahme betrifft Artikel 11a. Hierzu gibt es noch den Minderheitsantrag Fässler sowie einen Einzelantrag Binder, auf den wir zurückkommen werden.
Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 12 zu 1 Stimmen bei 7 Enthaltungen, der Vorlage zuzustimmen.