Lexipedia

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-09-13

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-09-13

Wortprotokoll

Sie haben sich vor knapp eineinhalb Jahren klar für die Vorlage zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative Marra und somit für die erleichterte Einbürgerung der dritten Ausländergeneration ausgesprochen. Inzwischen hat sich auch der Ständerat mit der Vorlage auseinandergesetzt. Die jetzt im Vergleich zur Fassung des Nationalrates vom Ständerat beschlossenen Änderungen beim Verfassungsentwurf dienen der Klarheit und beschränken die Verfassungsbestimmung auf den eigentlichen Zweck der parlamentarischen Initiative Marra, nämlich auf eine erleichterte Einbürgerung für die dritte Ausländergeneration. Insbesondere wird damit ein Missverständnis ausgeräumt - Frau Nationalrätin Pantani hat es [PAGE 1266] vorhin erwähnt, deshalb möchte ich es noch einmal in aller Klarheit sagen: Die neue Verfassungsbestimmung ist nicht eine Grundlage für eine spätere Einführung des "ius soli". Das wurde jetzt mit der Präzisierung im Ständerat noch einmal deutlich gemacht. Es geht hier nicht um eine automatische Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern aufgrund ihrer Geburt in der Schweiz.

Nun zum Gesetzentwurf: Hier gibt es ja noch diese zwei Minderheiten. Der Gesetzentwurf des Ständerates enthält im Vergleich zu demjenigen, den Sie damals verabschiedet haben, zusätzliche Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit sich Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation einbürgern lassen können. In Abweichung davon beantragt Ihnen die Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission, an der Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Aufenthaltsrechts der ersten Generation, also der Grosseltern, festzuhalten und bei der dritten Generation hinsichtlich der Altersbeschränkung für die Einreichung eines Gesuchs eine Übergangsfrist vorzusehen.

Ich bitte Sie, diese beiden Anträge der Kommissionsmehrheit zu unterstützen.

Ich äussere mich zuerst zur Glaubhaftmachung, das ist Artikel 24a Absatz 1 Buchstabe a: Es war auch im Ständerat unbestritten, dass es in der Praxis schwierig, in Einzelfällen vielleicht sogar aussichtslos sein wird, den geregelten Aufenthalt der Eltern bzw. der Grosseltern nachzuweisen, je nachdem wie weit zurück die entsprechenden Nachforschungen betrieben werden müssen. Der Nachweis für einen geregelten Aufenthalt kann nur auf der Grundlage eines Ausweises, eines fremdenpolizeilichen amtlichen Dokuments oder eines Eintrags in einem dafür vorgesehenen fremdenpolizeilichen Register erbracht werden. Das Zentrale Ausländerregister - das hat Herr Nationalrat Wermuth erwähnt - wird jedoch erst seit 1972 überhaupt geführt. Das heisst, die Kantone führten zwar zuvor schon eigene Datensammlungen über ausländische Personen, deren Datenqualität und Vollständigkeit rückblickend aber nur schwer beurteilt werden können; das ist das Problem.

Wie im Ständerat besprochen, liegt eine Möglichkeit darin, andere Register wie zum Beispiel das Steuerregister oder das Geburtenregister beizuziehen. Wenn jedoch auf Register zurückgegriffen werden muss, die zu anderen Zwecken geführt werden, und auf dieser Grundlage auf den Aufenthalt der betroffenen Person geschlossen werden kann, dann muss schlussendlich der Aufenthalt an sich nicht nachgewiesen, sondern eben glaubhaft gemacht werden. Das muss im Einzelfall genügen, insbesondere wenn der Aufenthalt der ersten Generation in der Schweiz schon sehr weit zurückliegt. Wenn wir Jahrzahlen wie 1940 hören, dann ist, glaube ich, jedem klar, dass wir uns hier mit der Glaubhaftmachung begnügen müssen, weil andere Nachweise eigentlich schwierig bis unmöglich sind.

Ich komme noch zur Übergangsfrist von fünf Jahren. Der Ständerat hat für die Einreichung eines Gesuchs um die erleichterte Einbürgerung eine Altersgrenze von 25 Jahren eingeführt. Ich bitte Sie, hier der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen, gleichzeitig aber natürlich auch die Übergangsbestimmung, wie sie Ihre Kommission zu dieser Regelung vorschlägt, gutzuheissen.

Junge Schweizer werden mit dem Erreichen der Volljährigkeit bekanntlich stellungspflichtig und müssen anschliessend die Rekrutenschule absolvieren. Die Altersgrenze von 25 Jahren führt dazu, dass sich die jugendlichen Ausländer durch eine späte Gesuchseinreichung der Dienstpflicht nicht entziehen können. Mit der vorgeschlagenen Übergangsfrist werden Personen, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Gesetzesänderung diese Altersgrenze bereits überschritten haben, während einer Übergangsfrist von fünf Jahren nicht vom Verfahren der erleichterten Einbürgerung ausgeschlossen. Damit wird ein vom Ständerat eben nicht beabsichtigter Effekt der Altersgrenze, nämlich dass ausgerechnet jene bestraft werden, die bei Inkrafttreten dieser Bestimmung für die Rekrutenschule ohnehin bereits zu alt sind, korrigiert.

Ich denke, damit haben Sie diese Grenze eingeführt - das ist nachvollziehbar -, gleichzeitig werden aber mit der Übergangsbestimmung nicht ausgerechnet Leute bestraft, die wegen des Inkraftsetzungsdatums dieser Vorlage von dieser erleichterten Einbürgerung ausgeschlossen wären. Ich glaube, das ist eine sinnvolle Ergänzung Ihrer Kommission, und ich bitte Sie, bei beiden Bestimmungen die Kommissionsmehrheit zu unterstützen.