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Schwander Pirmin · Nationalrat · 2016-09-13

Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2016-09-13

Wortprotokoll

Es geht hier um Massnahmen des Erwachsenenschutzes - ein in der Praxis sehr relevantes Thema. Eine Massnahme des Erwachsenenschutzes, welche die Handlungsfähigkeit einer Person beschränkt, kann Dritten - Vertragspartnern - entgegengehalten werden, auch wenn der Vertragspartner gutgläubig ist. Das ist das Entscheidende, worum es bei dieser Vorlage geht.

Weil eine solche Massnahme für einen Vertragspartner eben nicht unbedeutend ist, wurde sie bis zum 31. Dezember 2012 im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Seit dem 1. Januar 2013 verbietet das Gesetz eine solche Veröffentlichung; wir haben von der Kommissionssprecherin und dem Kommissionssprecher gehört, wieso. Ich gehe nicht mehr darauf ein. Es ist aber unbestritten, dass eine Massnahme oder ein Ersatz getroffen werden muss.

Wir haben nun zwei Vorschläge. Die Vertragspartner haben das Bedürfnis, rasch Gewissheit zu haben. "Rasch" heisst innerhalb von maximal drei Wochentagen, nicht Arbeitstagen - ich sage das bewusst, weil sonst wieder juristisch spitzfindig argumentiert wird, der Gesetzgeber hätte Arbeitstage gemeint. Wenn Arbeitstage gemeint sind, kann es mit Feiertagen, Wochenenden usw. über eine Woche dauern. Es muss in jedem Fall innerhalb von drei Wochentagen, nicht Arbeitstagen sein! Das ist für die Praxis entscheidend. Diese Voraussetzung muss erfüllt werden, egal, welche Variante gewählt wird.

Weil das eine wichtige Voraussetzung für die Wirtschaft, das Gewerbe und die Vertragspartner ist, gibt es meines Erachtens nur die Lösung über das Betreibungsamt. Wieso? Es ist nicht so, dass es administrativen Aufwand oder Verzögerungen gäbe, wie nun behauptet wird. Nein! Auch die Mehrheit und der Bundesrat schlagen in Artikel 449c vor, dass die Massnahmen unverzüglich, also sofort, auch dem Betreibungsamt gemeldet werden müssen. Das haben wir also schon, das Betreibungsamt bekommt diese Meldung. Das Interessante ist, dass das Betreibungsamt dies am Wohnort des Betroffenen melden muss. Das ist der Vorteil gegenüber der Lösung des Bundesrates und der Mehrheit.

Wenn das am heutigen Wohnort des Betroffenen gemeldet wird, habe ich über das Betreibungsamt sofort die Auskunft, ob eine Massnahme vorliegt oder nicht. Wenn das nicht sofort über den Wohnort passiert, kann es sein - das ist auch erwähnt worden -, dass bei einem Wohnortswechsel das Verfahren noch am alten Wohnort ist. Sie haben dann am aktuellen Wohnort keine Kenntnis und wissen nichts. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat keine Kenntnisse am aktuellen Wohnort - das kann es nicht sein!

Deshalb ist es sehr wichtig, dass wir meiner Minderheit folgen. Es ist für die Wirtschaft und die Vertragspartner sehr wichtig, dass diese Informationen sofort am Wohnort verfügbar sind. Mit Artikel 449c haben wir die Grundlage gelegt, dass es sofort an das Betreibungsamt am Wohnort gemeldet werden muss, und dafür ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verantwortlich.

Ich bitte Sie daher dringend, aus Sicht der Wirtschaft und der Vertragspartner, meinem Minderheitsantrag zu folgen. Damit haben wir eine unbürokratische Meldung, die sofort wirkt und sofort zur Verfügung steht.