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Joder Rudolf · Nationalrat · 2002-03-20

Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2002-03-20

Wortprotokoll

Im Namen der Kommissionsminderheit beantrage ich Ihnen, auf diese Vorlage nicht einzutreten.

Diese Parlamentarische Initiative verlangt die Einführung eines Beschwerderechtes bei willkürlichen und diskriminierenden Einbürgerungsentscheiden. Als Begründung wird auf Seite 1167 des Berichtes der SPK auf "verschiedene letzthin auf Gemeindeebene durch Urnenabstimmungen gefällte negative Einbürgerungsentscheide und deren politische Vorgeschichte" hingewiesen. Es geht also darum, Volksentscheide an Gemeindeversammlungen und bei Urnenabstimmungen sowie Parlamentsentscheide bezüglich Einbürgerungen einer gerichtlichen Kontrolle zu unterstellen. Damit werden ganz klar Volks- und Parlamentsrechte eingeschränkt.

Wer ein Beschwerderecht gegen Einbürgerungsentscheide verlangt, will letztlich ein Recht auf Einbürgerung, und einen solchen Rechtsanspruch lehnen wir ganz klar ab. Nach geltendem Recht werden die Voraussetzungen für die Einbürgerung sowie das Verfahren der Einbürgerung schwergewichtig im Wesentlichen bei den Kantonen festgelegt. Wenn wir nun die kantonalen Gesetzgebungen in diesem Bereich anschauen, ist dort der Grundsatz, dass kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht, klar verankert. Als Beispiel möchte ich Sie auf Artikel 16 des bernischen Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht verweisen, wo ausdrücklich festgehalten ist, dass kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht.

Bei den Einbürgerungen geht es im Wesentlichen - das scheint mir ein sehr zentraler Punkt zu sein - um den Wechsel vom Ausländer zum Stimmbürger. Wenn wir in diesem Zusammenhang vom Stimmbürger sprechen, ist auch die Frage der politischen Mitbestimmung sehr zentral. Genau wegen dieser politischen Mitbestimmung ist eben die Kompetenz betreffend Einbürgerungen bei einem politischen Organ angesiedelt, also in der Gemeinde, bei der Gemeindeversammlung oder beim Parlament, und sie liegt nicht in der Zuständigkeit irgendeiner Verwaltungsstelle.

Das behauptete verfassungsmässige Recht auf eine willkür- und diskriminierungsfreie Einbürgerung steht im Gegensatz zum ebenfalls verfassungsmässigen Recht des Stimmbürgers, seinen Willen frei zum Ausdruck bringen zu können. Ich verweise Sie hier auf die verfassungsmässig garantierte Abstimmungsfreiheit gemäss Artikel 34 Absatz 2 unserer Bundesverfassung.

Nach diesem Grundsatz schuldet niemand - kein Stimmbürger - Rechenschaft über seine Meinungsbildung und über seinen Entscheid. Wenn wir nun ein Recht auf Einbürgerung und ein Beschwerderecht gegen Einbürgerungsentscheide wollen, so müssen wir dies zwingend auf Stufe Verfassung festschreiben. Wir müssen diesen Vorschlag obligatorisch dem Volk, dem Souverän, zum Entscheid vorlegen. Wenn wir also den Wandel der Einbürgerung vom souveränen politischen Akt zur reinen Verwaltungsverfügung wollen, kann man das nicht mit einer einfachen Gesetzesänderung vollziehen; dann ist dies vielmehr ganz klar verfassungsrechtlich anzusiedeln. Dann soll der Souverän darüber entscheiden, wie er diese beiden gegensätzlichen Verfassungsrechte gewichten will.

Neben diesen politischen und juristischen Überlegungen scheint mir der vorgeschlagene Weg auch unverhältnismässig zu sein: Jährlich werden in der Schweiz inklusive der erleichterten Einbürgerungen rund 30 000 Personen eingebürgert. Beim weitaus grössten Teil dieser Verfahren ergeben sich überhaupt keine Probleme. Nach meiner Erfahrung in unserer Gemeinde kann das Volk durchaus sehr differenziert und genau beurteilen, wie zu entscheiden ist. Es scheint mir unangebracht zu sein, diese Gesetzesrevision jetzt wegen einiger ablehnender Einbürgerungsentscheide in einigen Gemeinden angehen zu wollen.

Hinzu kommt, dass der Vorschlag der Kommissionsmehrheit in der Praxis kaum durchführbar ist. Bei einem Volksentscheid oder bei einem Parlamentsentscheid besteht keine Begründungspflicht. Damit kann die gerichtliche Überprüfung nur sehr beschränkt oder überhaupt nicht vorgenommen werden. Dahin ging auch die Frage von Herrn Wasserfallen vorhin. Impraktikabel scheint mir auch das Einsetzen eines kassatorischen Rechtsmittels zu sein, wonach der Richter die Aufhebung und die Zurückweisung an die Vorinstanz, d. h. wiederum an die Gemeindeversammlung oder wiederum an eine Urnenabstimmung, verlangen kann. Wie das Volk in einem solchen Fall reagieren wird, ist absehbar.

Schliesslich bedeutet der Vorschlag der Kommissionsmehrheit auch einen klaren Eingriff in die Autonomie der Gemeinden und der Kantone. Die verfassungsrechtliche Grundlage hierzu wird ausdrücklich infrage gestellt, und das ist auch der Grund, warum der Schweizerische Gemeindeverband seinen Vorbehalt zu dieser Vorlage angekündigt hat.

Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsminderheit, nicht auf die Vorlage einzutreten.

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Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen

Le débat sur cet objet est interrompu

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Schluss der Sitzung um 13.00 Uhr

La séance est levée à 13 h 00

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