Lexipedia

Bischofberger Ivo · Ständerat · 2016-09-14

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · CVP-Fraktion · 2016-09-14

Wortprotokoll

Dieses Geschäft hat ja bekanntlich schon eine längere Geschichte hinter sich. Zu Ihrer Erinnerung will ich stichwortartig kurz folgende Aspekte ausführen: Die Volksinitiative mit dem Titel "für eine sichere und wirtschaftliche Stromversorgung", die "Stromeffizienz-Initiative", wurde am 15. Mai 2013 eingereicht, dies mit der Forderung, dass der Bundesrat Ziele zur substanziellen Verbesserung der Stromversorgungseffizienz vorgibt und Bund und Kantone die zur Zielerreichung nötigen Massnahmen treffen.

Gemäss Artikel 100 des Parlamentsgesetzes beschliesst die Bundesversammlung innert 30 Monaten nach Einreichungsdatum, das hiesse in diesem Fall bis zum 15. November 2015, ob sie die Initiative Volk und Ständen zur Annahme oder zur Ablehnung empfiehlt. Zudem kann die Bundesversammlung gemäss Artikel 105 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes die Behandlungsfrist um ein Jahr verlängern, wenn ein Rat über einen Gegenentwurf oder einen Erlassentwurf, der eng mit der Volksinitiative zusammenhängt, Beschluss gefasst hat. Dies war insofern der Fall, als der Nationalrat am 8. Dezember 2015 die Revision des Energiegesetzes, also die Vorlage 13.074, in der Gesamtabstimmung mit 110 zu 84 Stimmen bei 1 Enthaltung als indirekten Gegenentwurf angenommen hat.

Aufgrund dieser Ausgangslage erachtete es unser Rat in der Herbstsession 2015 als sinnvoll, erstens die Beratungen zur Vorlage der Energiestrategie 2050 und zur Volksinitiative zu koordinieren, denn die Energieeffizienz ist auch in der Vorlage der Energiestrategie 2050, in Artikel 3 Absatz 2 des Energiegesetzes, ein zentrales Thema. Entsprechend werden darin die Verbrauchs- und Effizienzziele definiert. Zweitens verlängerte unser Rat konsequenterweise die Behandlungsfrist für die Initiative bis zum 15. November 2016. Die Vorlage zur Energiestrategie wird aller Voraussicht nach in dieser Session in den Schlussabstimmungen von beiden Räten definitiv verabschiedet werden. So müssen wir heute die inhaltliche Diskussion führen und in Artikel 2 entscheiden, ob wir Volk und Ständen die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung empfehlen.

Ihre vorberatende UREK hat sich am 2. September dieses Jahres mit der Vorlage auseinandergesetzt und mit 7 zu 5 Stimmen beschlossen, die vorliegende Volksinitiative zur Ablehnung zu empfehlen, dies vor allem aus vier Überlegungen:

1. Die Bundesverfassung enthält bereits heute übergeordnete Bestimmungen zum rationellen Energieverbrauch und zum Energiesparen. Konkrete Effizienzziele sind aber bewusst aus staatspolitischen Gründen nicht in der Bundesverfassung, sondern auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe zu regeln.

2. Die Initiative fokussiert einseitig auf den Energieträger Strom ohne Berücksichtigung der Gesamtenergieeffizienz. Dies könnte zu Verzerrungen zwischen den verschiedenen Energieträgern führen und die notwendige Optimierung der Gesamtenergieeffizienz verhindern.

3. Mit dem verschiedentlich erwähnten ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 können die Potenziale der Gesamtenergieeffizienz und der erneuerbaren Energien mit einem rasch umsetzbaren Gesetzespaket ohne Verfassungsänderung beschlossen werden.

4. Schliesslich bleibt es den Initianten nach wie vor unbenommen, ihre Initiative zurückzuziehen, sofern die Energiestrategie 2050 in der Schlussabstimmung Bestand hat.

Vor diesem Hintergrund ist die Mehrheit der Kommission also der Auffassung, dass die im Rahmen der Energiestrategie 2050 getroffenen Massnahmen in die richtige Richtung zielen und mit den Initiativanliegen vergleichbar sind. Darum bitte ich Sie, den Antrag der Mehrheit der Kommission auf Empfehlung zur Ablehnung der Volksinitiative zu unterstützen.

Die Kommissionsminderheit empfiehlt die Initiative Volk und Ständen zur Annahme; ihr Antrag wird von Kollege Ruedi Noser begründet.

Der Vollständigkeit halber noch Folgendes: Sie haben eine entsprechende Vorlage mit einem Antrag der Redaktionskommission ausgeteilt erhalten. Betreffend den italienischen Text wird sich Kollege Lombardi im Namen der Redaktionskommission dann noch zu Artikel 197 Ziffer 9 Absatz 2 Litera b äussern.