Humbel Ruth · Nationalrat · 2016-09-14
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2016-09-14
Wortprotokoll
In Block 2 geht es um den Familiennachzug für Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung gemäss Artikel 43, von Personen mit Aufenthaltsbewilligung gemäss Artikel 44 und von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Artikel 45 sowie um die vorläufige Aufnahme.
Die CVP-Fraktion wird immer der Mehrheit folgen und die Minderheitsanträge ablehnen. Wir stehen hinter dem Grundsatz, dass der Familiennachzug in die Schweiz möglich sein muss, wenn die Familie zusammenwohnt, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. Es ist schon heute geltendes Recht, dass jemand, der Sozialhilfe bezieht, die Familie nicht nachziehen kann. Neu sollen auch Personen, welche Ergänzungsleistungen beziehen müssen, vom Familiennachzug ausgeschlossen werden. Ergänzungsleistungen sind zwar nicht als Sozialhilfe zu qualifizieren, sie sind aber auch Bedarfsleistungen. Es ist folgerichtig, dass Ergänzungsleistungen wie Sozialhilfe behandelt werden und ein Hinderungsgrund für den Familiennachzug sind. Wir unterstützen daher bei Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c und bei Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe e und bei Artikel 45 Buchstabe d die Mehrheit und lehnen den Minderheitsantrag Glättli ab.
Als realitätsfremd beurteilen wir die Minderheitsanträge Steinemann zur Streichung von Artikel 43 Absatz 1a und von Artikel 44 Absatz 1bis. Es geht da in der Regel um hochqualifizierte Personen aus Drittstaaten. Von diesen kann kaum verlangt werden, dass ihre Familienmitglieder eine Landessprache beherrschen müssen, wenn sie ins Land kommen. Es ist aber richtig, mit der Anmeldung die Bereitschaft einzufordern, einen Sprachkurs zu besuchen und eine unserer Sprachen zu lernen.
Bei den Artikeln 85 und 85a geht es um die Ausgestaltung der vorläufigen Aufnahme und um die Erwerbstätigkeit von Personen während der Zeit ihrer vorläufigen Aufnahme.
Bei Artikel 85 Absatz 7 unterstützt die CVP-Fraktion die Minderheit I (Moser), d. h. den Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen gemäss geltendem Recht. Auch bei den vorläufig Aufgenommenen muss die Familie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen und darf nicht sozialhilfeabhängig sein. Auch wir stören uns an der Tatsache, dass der Status der vorläufigen Aufnahme in der Regel zum definitiven Aufenthalt in unserem Land führt. Die Frage des Status ist aber in einer anderen Vorlage zu regeln. Wir sollten daher in dieser Vorlage an der bisherigen Lösung festhalten, zumal es sich um eine geringe Zahl von Gesuchen handelt. Frau Moser hat darauf hingewiesen, dass es 2014 nur 70 und 2015 nur 60 solche Gesuche gab.
Die Minderheitsanträge Glarner zu Artikel 85 Absatz 6 und Artikel 85a wollen, dass vorläufig Aufgenommene weiterhin in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit behindert werden. Diese Anträge stehen aber dem Inländervorrang, wie er von der Masseneinwanderungs-Initiative gefordert wurde und nun umgesetzt werden muss, diametral entgegen. Ein Ziel dieser Integrationsgesetzgebung ist es, die Erwerbsbeteiligung der vorläufig Aufgenommenen im Arbeitsmarkt zu verbessern. Heute ist es für einen Handwerksbetrieb oder für einen Bauern einfacher und günstiger, eine ausländische Arbeitskraft aus dem EU-Raum zu holen, als eine vorläufig aufgenommene inländische Person zu beschäftigen. Für diese muss er nämlich ein bürokratisches und kostenpflichtiges Bewilligungsverfahren durchlaufen, während er unbürokratisch jemanden aus dem EU-Raum holen kann.
Diese Bürokratie wollen wir nicht mehr, und es ist vor dem Hintergrund der Umsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative geradezu absurd, diese Bürokratie weiterführen zu wollen. Diese bürokratischen Hürden müssen abgebaut werden, um das inländische Arbeitskräftepotenzial besser nutzen zu können und um die Sozialhilfekosten der Gemeinden zu senken.
Wir unterstützen daher bei Artikel 85 Absatz 6 wie auch bei Artikel 85a die Kommissionsmehrheit und bitten Sie, dies auch zu tun.