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preparatory:AB 203601

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2016-09-19

Wortprotokoll

Aufgrund des gemäss OECD-Standards für Amtshilfeverfahren geltenden Grundsatzes der Vertraulichkeit kann die Eidgenössische Steuerverwaltung keine Angaben zur gestellten Frage machen. Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass sich die Eidgenössische Steuerverwaltung bei der internationalen Amtshilfe konsequent an den einschlägigen staatsvertraglichen beziehungsweise gesetzlichen Rahmen hält. Innerhalb dieses Rahmens gilt, dass eine Zusammenarbeit der zuständigen Behörden zwecks Verfassens eines korrekten Amtshilfeersuchens Ziel des Amtshilfeverfahrens ist. Dies ist auch in Artikel 6 Absatz 3 des Steueramtshilfegesetzes so vorgesehen und wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach bestätigt.

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