Luginbühl Werner · Ständerat · 2016-09-19
Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2016-09-19
Wortprotokoll
Es ist nun drei Jahre her, dass der Bundesrat die Vorlage zur Energiestrategie 2050 vorgelegt hat. Wir biegen nun in die Zielgerade ein; es ist an der Zeit, dieses Geschäft zu einem Abschluss zu bringen und endlich Rechtssicherheit zu schaffen.
Wir befinden uns in der dritten Runde der Differenzbereinigung. Der Nationalrat ist uns in der zweiten Runde, die zu Beginn der ersten Sessionswoche stattgefunden hat, im Bereich der Steuerabzüge für Gebäudesanierungen entgegengekommen, indem er die Abzugsfähigkeit von fünf auf drei Steuerperioden reduziert hat und sich bei den abzugsfähigen Kosten dem Beschluss des Ständerates angeschlossen hat. Nur noch die Kosten für den Rückbau des Gebäudes sind also anrechenbar bzw. abzugsfähig und nicht mehr die gesamten Aufwendungen.
Damit verbleiben fünf Differenzen. Die UREK tagte am 14. September 2016. Sie entschied einstimmig, einen grossen Schritt auf den Nationalrat zuzugehen, sprich, bei allen fünf Differenzen auf die Linie des Nationalrates einzuschwenken.
In zwei Punkten war das Zähneknirschen im Sitzungszimmer allerdings deutlich zu hören. Beim ersten dieser Punkte, der Differenz bei Artikel 14 Absatz 3, geht es um die Frage, ob das nationale Interesse an der Realisierung von Anlagen zur Nutzung von erneuerbaren Energien in einem NHG-Objekt als "grundsätzlich gleichrangig" oder nur "gleichrangig" mit anderen nationalen Interessen zu betrachten sei. Der Ständerat hat sich gleich wie der Bundesrat zweimal für "grundsätzlich gleichrangig" ausgesprochen, dies auch, weil er keine Initiative aus Umweltkreisen riskieren wollte.
Die Frage, welches der Unterschied zwischen diesen zwei Formulierungen ist und wie gross dieser Unterschied ist, wird von Juristen unterschiedlich interpretiert. Wir haben im Hinblick auf die Kommissionssitzung auch aus dem Kreis der Umweltorganisationen Zeichen erhalten, dass die Differenz nicht überall als gleich gewichtig beurteilt wird. Nicht zuletzt aus diesen Gründen beantragt die Kommission, auf den Beschluss des Nationalrates einzuschwenken.
Die UREK-SR wünscht aber im Sinne der bisherigen Position eine restriktive Auslegung und bittet Frau Bundesrätin Leuthard um ergänzende Erläuterungen zuhanden der Materialien, damit der Spielraum für Interpretationen so eng wie möglich gehalten werden kann. Das war die erste Differenz, die uns Probleme bereitete.
Eher schlimmer war es bei der zweiten Differenz. Dieser Punkt betrifft die Steuerabzüge für Gebäudesanierungen, und betroffen sind verschiedene Ziffern im Anhang. Zunächst zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und zum Steuerharmonisierungsgesetz: Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Kommission ausserordentlich schwertat mit dem Durchbruch in der Periodizität im Steuerrecht. Weil aber das Verfahren, das wir durchführen, Differenzbereinigungsverfahren heisst und weil uns der Nationalrat gerade in diesem umstrittenen Punkt doch deutlich entgegengekommen ist, beantragt Ihnen die Kommission, diese bittere Pille zu schlucken, das heisst zuzulassen, dass Abzüge auf drei Steuerperioden verteilt werden können. Der Beschluss des Nationalrates führt neben den Steuerausfällen von rund 35 Millionen Franken für den Rückbau - der Rückbau war ja unser Vorschlag - durch die Erstreckung der Frist zu weiteren Einnahmenausfällen von insgesamt etwa 120 bis 240 Millionen Franken.
Dies sind die beiden gewichtigen Differenzen.
Zu den untergeordneten Differenzen: In Artikel 22 Absatz 2 will der Nationalrat die Möglichkeit von Auktionen gestrichen [PAGE 683] haben. Diese Haltung hat uns erstaunt, wäre dies doch ein marktwirtschaftliches Instrument gewesen. In Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a schlägt der Nationalrat eine neue Formulierung vor, nach der Biogas nicht anrechenbar ist. Und in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c des Stromversorgungsgesetzes - das betrifft die Modalitäten bei der Festlegung der Netznutzungstarife - wollte der Ständerat den Bundesrat ermächtigen, für Kleinproduzenten Sonderregelungen zu erlassen. Der Nationalrat will das nicht.
Bei diesen drei Punkten von geringerer Tragweite beantragen wir Ihnen ebenfalls, sich dem Nationalrat anzuschliessen.
Abschliessend noch eine Bemerkung zu Artikel 72q im Steuerharmonisierungsgesetz: Dort geht es um die Frist für die Anpassung der kantonalen Gesetzgebung. Bei der vorgesehenen Zweijahresfrist für die Umsetzung auf kantonaler Ebene sollte aufgrund der Beschlüsse des Nationalrates auch Absatz 3bis von Artikel 9 erwähnt werden. Dies ist eine logische Folge der Beschlüsse des Nationalrates, der Absatz 3bis hinzugefügt hat; dieser sieht eine Ausdehnung auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden vor. Damit nicht künstlich eine Differenz geschaffen wird, erwähne ich das hier zuhanden der Redaktionskommission.
Ich bitte Sie, sich bei allen Differenzen Ihrer Kommission anzuschliessen.