Hess Peter · Nationalrat · 2002-03-20
Hess Peter · Nationalrat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-03-20
Wortprotokoll
Ich glaube, die Vergangenheit - die letzten Jahre - hat gezeigt, dass wir mit den Bestimmungen in Artikel 754 und folgende des Obligationenrechtes schon heute ein recht griffiges Aktienrecht, recht griffige Haftungsbestimmungen haben. Es ist nicht die Zahl der Urteile, die bis zum Bundesgericht hoch gezogen worden sind. Wir haben vielmehr Kenntnis von verschiedenen Fällen, gerade hier im Kanton Bern, in denen auf der Stufe von Vergleichsvereinbarungen gewichtige Haftungsregelungen getroffen wurden. Ich denke z. B. an die in der Presse kommentierte Liquidation der Spar- und Leihkasse Thun, wo Mitglieder des Verwaltungsrates mehrere Millionen Franken solcher Haftungsbeträge berappen mussten. Das Gleiche traf auch für die dort verantwortliche Revisionsstelle zu. Mit anderen Worten: Es sind nicht die fehlenden Haftungsbestimmungen, die uns daran hindern, schon heute Verwaltungsratsmitglieder ins Recht zu ziehen.
Was nun hier postuliert wird, das hat zum Ziel, dass wir - wie es der Motionär umschreibt - bestimmte Aktionärsgruppen in diese Haftung mit einbeziehen wollen. Da muss ich schon sagen, dass das natürlich dazu führt, dass wir die Institution der Aktiengesellschaft als solche immer mehr schwächen und hier eigentlich einen personenrechtlichen Durchgriff ins Recht einführen wollen, der unserem Rechtsempfinden fremd ist. Ich bin der Meinung, dass wir akzeptieren müssen, dass es sich bei der Aktiengesellschaft um eine Kapitalgesellschaft handelt: Die Gesellschaft haftet mit dem eingesetzten und vorhandenen Aktienkapital, und darauf soll und darf der Gläubiger auch abstellen.
Hier geht es um ein allfälliges Fehlverhalten der Organe der Gesellschaft, und hier, meine ich, soll auch eine Begrenzung in dem Sinne stattfinden, wie wir sie eingeführt haben mit der letzten Aktienrechtsrevision, mit der differenzierten Solidarität, mit der strengen Haftung, wie sie jetzt durch das Bundesgericht für Revisionsstellen und Verwaltungsratsmitglieder ausgebildet wurde. Es geht mir keineswegs darum, diese Sorgfaltspflicht mindern oder reduzieren zu wollen. Aber ich glaube, es gilt, dieses Instrument klar abzugrenzen von dem, was Herr Gross hier postuliert, eben eine Durchgriffshaftung, die den klaren Charakter der Kapitalgesellschaft verwässert.
Darum empfehle ich Ihnen, auch das Postulat nicht zu überweisen.