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Luginbühl Werner · Ständerat · 2016-09-19

Luginbühl Werner · Ständerat · Bern · Fraktion BD · 2016-09-19

Wortprotokoll

Die Motion von Kollege Bischof verlangt eine Änderung des Raumplanungsrechtes, wonach die hobbymässige Kleintierhaltung in der Landwirtschaftszone grundsätzlich zonenkonform wäre. Was hiesse das konkret? Zonenkonform bedeutet: Die Kleintierhaltung wäre in der Landwirtschaftszone zugelassen, die dazu notwendigen Bauten und Anlagen dürften erstellt werden, Kleintierställe oder -gehege wären in der Landwirtschaftszone überall möglich.

Obwohl es um kleine Tiere geht, hat sich die UREK eingehend mit dem Thema befasst. Die Motion Bischof und einen Kommissionsvorschlag, der gestützt auf diese Motion erarbeitet worden ist, haben wir an drei Sitzungen intensiv diskutiert.

Vorab kurz ein Überblick über die Geschichte des Raumplanungsgesetzes: Gemäss dem Raumplanungsgesetz aus dem Jahr 1979 gilt in der Schweiz der Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet. In Nichtbaugebieten, also ausserhalb der Bauzonen, sind im Grundsatz nur landwirtschaftliche Bauten zonenkonform und damit zulässig. Im Jahr 1998 wurden zusätzlich Intensivlandwirtschaftszonen, für Hors-sol-Gewächshäuser, zugelassen. 2007 wurden zusätzliche Ausnahmen für den Agrotourismus und für Biogasanlagen geschaffen. 2012 wurde die Pferdehaltung in der Landwirtschaftszone erleichtert. Jüngst haben wir einen Vorstoss überwiesen, der die Vorschriften für Hotelbetriebe in der Landwirtschaftszone lockern will. Damit hat das Parlament in den letzten Jahren den einfachen, aber wichtigen Grundsatz schrittweise aufgeweicht und die Nutzungsmöglichkeiten erweitert.

Die Regelung des Bauens ausserhalb der Bauzonen ist heute sehr kompliziert und nur noch für Spezialisten einigermassen verständlich. Im Jahr 2013 hat das Schweizervolk das revidierte Raumplanungsgesetz an der Urne gutgeheissen. Diese erste Etappe der Revision betraf das Bauen in den Bauzonen. Allerdings darf das deutliche Ja zusammen mit dem Ja zur Zweitwohnungs-Initiative auch als klares Votum gegen die zunehmende Zersiedelung interpretiert werden. Die Kommission war sich daher bald einig, dass eine generelle Öffnung der Landwirtschaftszone für neue Bauten für Kleintiere im Sinne der Motion deutlich zu weit gehen würde.

Entsprechend beantragt die Kommission einstimmig, die Motion Bischof abzulehnen.

Andererseits ist die Kommission mit dem Motionär der Ansicht, dass die Regelungen, um beispielsweise die hobbymässige Kleintierhaltung in bestehenden Gebäuden ausserhalb der Landwirtschaftszone zu erlauben, den Spielraum zu stark einschränken und zu unflexibel sind. Zwar haben die Revisionen in den Jahren 2007 und 2012 gewisse Erleichterungen in dieser Hinsicht gebracht. Die Kommission ist aber der Meinung, dass darüber hinaus einmal auszuloten wäre, ob und welche sinnvollen, moderaten und bedürfnisgerechten Erleichterungen möglich sein könnten. Sie hat zu diesem Zweck eine Kommissionsmotion erarbeitet, welche den Bundesrat beauftragt, die hobbymässige Kleintierhaltung zu erleichtern, ohne dass dafür in der Landwirtschaftszone neue Bauten zugelassen werden sollen. Die Kommission hat dabei offengelassen, ob dies mit einer Anpassung der Verordnung oder mit einer Revision des Gesetzes erfolgen soll. Die Kommission möchte aber explizit nicht, dass aufgrund dieses Anliegens eine gesonderte Revision des Raumplanungsgesetzes geschieht. Bekanntlich ist die zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes zum Thema Bauen ausserhalb der Bauzonen in Vorbereitung; dies würde Gelegenheit bieten, auch diesen Teilaspekt zu prüfen und aufzunehmen.

Die Vertreter des Bundesamtes für Raumplanung haben sich in der Kommission zurückhaltend positiv zu dieser Kommissionsmotion geäussert. Die ablehnende Stellungnahme des Bundesrates lag uns zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor.

Namens der einstimmigen Kommission beantrage ich Ihnen die Annahme der Kommissionsmotion und die Ablehnung der Motion Bischof.