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Hegglin Peter · Ständerat · 2016-09-20

Hegglin Peter · Ständerat · Zug · CVP-Fraktion · 2016-09-20

Wortprotokoll

Auch ich empfehle Ihnen, dem Antrag der Mehrheit zu folgen.

Der Bundesgerichtsentscheid von 2011, die Folgen der Anwendung und die Praxisänderungen durch die Eidgenössische Steuerverwaltung haben einen enormen Reputationsschaden für den Wirtschaftsplatz Schweiz hinterlassen. Die verursachte Rechtsunsicherheit war zeitweise grösser als die von der Unternehmenssteuerreform III verursachten Diskussionen. Die Kantone sind zwar in das Meldeverfahren nicht einbezogen, vielmehr erfolgen alle Verfahrensschritte [PAGE 705] ausschliesslich im direkten Verkehr zwischen den betroffenen Unternehmen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Trotzdem wurde ich als ehemaliger Finanzdirektor bei kaum einem anderen Geschäft so oft und so vehement angegangen wie beim vorliegenden Sachverhalt. Eine verhältnismässige Praxis beim Meldeverfahren auch für die Kantone ist deshalb von grundsätzlicher staatspolitischer Bedeutung. Ich bin entsprechend froh über das Gutachten von Professor Müller, welches hier eine Brücke baut.

Doch noch einmal ein Blick zurück: Was war denn der Fehler? Der Fehler war, dass Deklaration und Meldung nicht innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende bzw. Entstehung der Steuerforderung erfolgt waren. Dass die Praxis überfallmässig geändert wurde, zeigt auch der Sachverhalt, dass die Einnahmen durch Verzugszinsen nach Eingang beim Bund vom Jahr 2012 auf 2013 von 50 Millionen Franken auf gegen 300 Millionen Franken angestiegen sind.

Was sind Verzugszinsen? Normalerweise werden Verzugszinsen auf Steuern zu entrichten sein und können nicht zurückgefordert werden. Kann die Verrechnungssteuer jedoch nach kurzer Zeit wieder zurückgefordert werden und ist gleichzeitig ein Sachverhalt gegeben, bei dem der Gesetzgeber die Entrichtung der Steuer mit dem Zurverfügungstellen des Meldeverfahrens selber als unverhältnismässig betrachtet, bedeutet die Erhebung von Verzugszinsen auf dem gesamten Steuerbetrag eine unangemessene Härte und strapaziert damit auch die Idee der Verrechnungssteuer als Sicherungssteuer, da ja letztlich kein Steuersubstrat verlorengeht.

Ich möchte Ihnen deshalb empfehlen, dem Antrag der Mehrheit zu folgen.