Graber Konrad · Ständerat · 2016-09-20
Graber Konrad · Ständerat · Luzern · CVP-Fraktion · 2016-09-20
Wortprotokoll
Offensichtlich haben wir in dieser Frage nicht die gleiche Meinung. Aus meiner Sicht ist es so, dass der Staat bestimmt keinen Verzugszins auf einen Betrag erheben kann, auf den er gar keinen Anspruch hat. Das ist der Ursprung dieses Geschäftes. Verzugszinsen haben gemäss Bundesgericht zum Zweck, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners auszugleichen. Wir haben bereits ein Problem zu Beginn dieses Geschäftes: Aus Sicht der Mehrheit besteht hier gar keine Schuld. Es kann doch nicht sein, dass lediglich wegen des Verpassens einer Frist, ohne dass dem Bund Geld entgeht, Millionen Franken Verzugszinsen erhoben werden. Das widerspricht auch ein bisschen dem gesunden Menschenverstand und ganz bestimmt dem Prinzip der Verhältnismässigkeit.
Nun geht es in der Differenzbereinigung bei diesem Thema vor allem um die Frage der Rückwirkung. Hier hatten wir in der Kommission zwei Meinungen: jene des Bundesamtes für Justiz und jene von Professor Matteotti, der explizit eine ganz andere Meinung als das Bundesamt für Justiz vertrat. In der Kommission entschieden wir dann, ein zusätzliches Gutachten einzuholen, das in dieser Frage Klarheit schaffen sollte. Als Gutachter wurde Professor Müller beigezogen. Hätte er in dieser Frage der Rückwirkung an der Verfassungsmässigkeit gezweifelt, würde ich heute den Beschluss des Nationalrates nicht unterstützen. Unser Rat, so denke ich, könnte es sich nicht leisten, gegen die Verfassung zu legiferieren. Umgekehrt erwarte ich hier ein solches Verhalten auch von der Seite, die sich heute immer noch sträubt, dem Nationalrat zu folgen. Wofür holen wir ein zusätzliches Gutachten ein, wenn man es nachher negiert und sagt: "Es spielt uns eigentlich keine Rolle, wir nehmen jetzt die Meinung des Bundesamtes für Justiz"? Das wäre parlamentarischer Bürokratismus und Leerlauf.
Die Kommission hat es sich wirklich nicht einfach gemacht und diese Frage im Detail geklärt. Der zentrale Satz findet sich auf Seite 17 des Gutachtens Müller. Er schreibt: "Eine begünstigende Rückwirkung ist zulässig, sofern sie in einem Gesetz vorgesehen ist, durch triftige Gründe gerechtfertigt wird und nicht zu stossenden Rechtsungleichheiten führt."
Ich habe auch keine Bedenken, dass wir für die Zukunft irgendein Präjudiz schaffen; nachdem wir diese Frage so aufwendig behandelt haben, kann man nicht irgendeine Forderung stellen, ein neues Gesetz schaffen und sagen: Selbstverständlich soll es auch rückwirkend greifen. Wir haben externe Gutachten eingeholt, wir sprechen von einer Schuld, die nicht besteht, wir sprechen von Verzugszinsen auf einer Schuld, die nicht besteht, und man spricht von einer Praxisänderung, die offensichtlich ist. In allen folgenden Fällen, die hier das Thema als Präjudiz verwenden wollten, würden wir dann die gleichen Anforderungen stellen. Die Kommission hat es sich also bei dieser Frage nicht einfach gemacht.
Nun noch zwei Punkte zum Gutachten des Bundesamtes für Justiz: Ich achte und schätze die Arbeit des Bundesamtes für Justiz sehr und habe mich verschiedentlich auch schon auf die Arbeit des Bundesamtes für Justiz bezogen. Auf eine entsprechende Frage hat das Bundesamt für Justiz ausgeführt, dass es bereits in einer früheren Phase in der Gesetzesarbeit in dieser Frage einbezogen war; das sei sogar die Aufgabe des Bundesamtes für Justiz im Rahmen der verwaltungsinternen Verfahren. Diese Ansicht teile ich, nur ist es natürlich problematisch, wenn die Kommission eine unabhängige Meinung will, dann das Bundesamt für Justiz damit beauftragt und erst im Nachhinein erfährt, dass das Bundesamt für Justiz bereits in einer früheren Phase in dieser Frage beigezogen wurde. Wenn das der Fall ist, erwarte ich eigentlich, dass das Bundesamt für Justiz mindestens offenlegt, dass es in dieser Frage nicht ganz unabhängig sein kann. Es ist ja für das Bundesamt für Justiz schwierig, von einer einmal gefassten Meinung ohne triftige Gründe abzuweichen, wenn es sich einmal positioniert hat. Deshalb ist das Bundesamt für Justiz in dieser Frage der Unabhängigkeit doch nicht ganz als unabhängig zu beurteilen.
Das Bundesamt für Justiz hat dann kritisiert, dass die Forderung einer massvollen, zeitlich limitierten Rückwirkung nicht gegeben sei; Herr Levrat hat sich auch auf diese Frage bezogen. Wir haben in der Folge in der Kommission gefragt: Was hätte denn das Parlament unternehmen sollen, damit diese Frage hier früher hätte behandelt werden können? Auf diese Frage hat das Bundesamt für Justiz ausgeführt, dass es im Grunde genommen kein schnelleres parlamentarisches Verfahren gegeben hätte. Wir hätten vielleicht die Gutachten schneller einholen können, dann hätten wir noch zwei, drei Monate gewonnen. Das Bundesamt hat aber ausdrücklich ausgeführt, es gebe keinen parlamentarischen Prozess, der realistischerweise eine raschere Rechtskraft erreicht hätte. Kritisiert hat es indirekt den Bundesrat: Es wäre nur möglich gewesen, hiess es, dieses Verfahren voranzutreiben, wenn der Bundesrat aus eigenem Antrieb eine raschere Korrektur erwirkt hätte. Das waren die Ausführungen des Bundesamtes für Justiz zur Frage der massvollen, zeitlich limitierten Rückwirkung.
Nun muss berücksichtigt werden, dass die Praxisänderung der Steuerverwaltung in die Zeit des Wechsels des Direktors der Eidgenössischen Steuerverwaltung fiel. In der Zwischenzeit hat im Finanzdepartement auch noch ein Wechsel des Departementsvorstehers stattgefunden. Da kann man auch nicht erwarten, dass in einem solchen Zeitpunkt, in dem ein Wechsel auf der höchsten Führungsebene der Eidgenössischen Steuerverwaltung stattfindet und etwas später auch noch ein Wechsel auf Departementsebene erfolgt, der [PAGE 704] Bundesrat hier sehr energisch intervenieren kann. Alle Leute brauchen hier auch eine gewisse Zeit für die Einarbeitung; es ist ein komplexes Vorgehen, das ja auch hier kritisiert worden ist. Das muss man also bei der Beurteilung des zeitlich limitierten Verfahrens berücksichtigen; das sagt auch das Bundesamt für Justiz. Wenn jemand das Verfahren hätte beschleunigen wollen, so wäre das der Bundesrat gewesen. Es gab aber Wechsel im Bundesrat wie auch auf der Stufe der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
Ich fasse zusammen: Die Fassung des Nationalrates verstösst nicht gegen die Bundesverfassung. Das ist, glaube ich, die zentrale Aussage. Es handelt sich auch für KMU um grössere Beträge, die dem Bund nicht gehören und folglich zurückzuzahlen sind. Die schlussendliche Höhe des Betrages spielt deshalb auch keine entscheidende Rolle. Was einem nicht gehört, das muss man zurückzahlen.
Folglich ist aus meiner Sicht hier der Fassung des Nationalrates zu folgen.