Schmid Martin · Ständerat · 2016-09-20
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-09-20
Wortprotokoll
Die Kommission macht Ihnen beliebt, hier Artikel 89b und später entsprechend Artikel 33c StHG einzufügen. Es geht hier darum, dass nicht nur der Steuerpflichtige verlangen kann, im ordentlichen Verfahren veranlagt zu werden, sondern dass auch die Steuerbehörde das Recht erhalten soll, eine nachträgliche ordentliche Veranlagung vornehmen zu können. Im Gesetzentwurf wird zwischen Grenzgängern und Arbeitnehmenden, die in der Schweiz keine Niederlassungsbewilligung, jedoch einen steuerrechtlichen Anknüpfungspunkt haben, unterschieden.
Der Nationalrat hat mit Artikel 99b die Möglichkeit geschaffen, dass die Steuerbehörden in stossenden Fällen Grenzgänger nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagen können. Gerade auch der Kanton Tessin zum Beispiel hat eine solche Regelung mit Nachdruck verlangt. Der Nationalrat hat es dann aber aus Sicht der Kommission unverständlicherweise abgelehnt, diese Möglichkeit auch für diejenigen Personen vorzusehen, die gemäss Artikel 83 und Artikel 89 besteuert werden.
Die Kommission ist der Auffassung, dass mit einer solchen, also der vorliegenden Regelung auch effektiver gegen Scheinselbstständige vorgegangen werden kann. Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung. Sie soll nur dann Anwendung finden, wenn die Behörde Hinweise hat und sich ein Verfahren aus rechtsstaatlichen oder fiskalischen Gründen aufdrängt. Der Behörde soll das gleiche Recht wie dem Quellenbesteuerten zugestanden werden. Das Ziel soll eine möglichst richtige Veranlagung sein, und diesem Ziel kommen wir mit diesem Zusatz näher, ohne riesige administrative Mehraufwendungen zu verursachen.
Mit dieser Formulierung - und das soll hier auch zu den Materialien gegeben werden - wird auch nicht am Schwellenwert von 120 000 Franken gerüttelt. Eine ordentliche Veranlagung findet zwingend von Amtes wegen nur in diesen Fällen statt. Wir sehen hier auch nicht das Argument der Entharmonisierung, sondern gewichten das Argument höher, den kantonalen Behörden ein besseres Instrument in kritischen Fällen, beispielsweise bei Betrugsfällen, in die Hand geben zu können.
Ich bitte Sie deshalb, hier mit der Kommission zu stimmen.