Schmid Martin · Ständerat · 2016-09-20
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2016-09-20
Wortprotokoll
Ich möchte zu Artikel 88 Absatz 4 Stellung nehmen. Die gleiche Frage stellt sich dann auch bei Artikel 100 Absatz 3 DBG und bei Artikel 37 Absatz 3 StHG. Es handelt sich also quasi um ein Konzept.
Es geht hier um die Frage, wie hoch die Bezugsprovision der Arbeitgeber für die vorgenommene Entrichtung der Quellensteuern sein soll. Unbestritten ist, dass die Arbeitgeber solche Kosten haben. In der Kommission wurden jedoch verschiedenste Sachverhalte und unterschiedlichste Beispiele diskutiert. Es gibt Arbeitgeber mit wenigen und Arbeitgeber mit sehr vielen Quellenbesteuerten. Es gibt Arbeitnehmer mit hohen Löhnen, und es gibt Arbeitnehmer mit tiefen Löhnen. Das ergibt riesige Unterschiede. Die einen Arbeitgeber machen die Abrechnung manuell, die anderen machen die Abrechnung über EDV. Sie sehen also, es gibt die unterschiedlichsten Fallkonstellationen, sodass der Abrechnungsaufwand und die Steuererträge in den verschiedenen Fällen nicht vergleichbar sind.
Heute beläuft sich die Bezugsprovision auf zwischen 1 und 3 Prozent des Quellensteuerbetrags. Der Bundesrat hat beantragt, in Zukunft eine Provision von 1 Prozent auszuzahlen. Damit sollen einmalige Umstellungskosten, aber auch [PAGE 715] die Betriebskosten entschädigt werden. Für Grossbetriebe könnten die Kosten damit gedeckt sein, und für KMU würde - so auch die Begründung - der Druck, elektronisch und damit vereinfacht abzurechnen, steigen.
Der Nationalrat hat dem Konzept des Bundesrates zugestimmt, aber den Satz auf bis zu 2 Prozent angehoben. Damit hat er die Möglichkeit geschaffen, dass die Bezugsprovision zwischen 0 und 2 Prozent beträgt. Mit der vom Nationalrat beschlossenen Änderung würden der Bund und die Kantone die Möglichkeit erhalten, abgestufte Bezugsprovisionen von maximal 2 Prozent zu gewähren.
Die Minderheit Baumann möchte demgegenüber ein ganz anderes Konzept wählen, wonach dem Arbeitgeber nicht ein bestimmter prozentualer Anteil des erhobenen Quellensteuerbetrags gutgeschrieben würde. Stattdessen erhielte der Schuldner eine pauschale Bezugsprovision, deren Ansatz das Eidgenössische Finanzdepartement festlegen würde. Nach Auffassung der Mehrheit würde mit dem Antrag der Minderheit Baumann ein Systemwechsel einhergehen; die konkreten Auswirkungen sind für die Mehrheit nicht absehbar.
Nehmen Sie folgendes Beispiel: Ein Arbeitgeber hat einen Arbeitnehmer mit einem Jahressalär von etwa 35 000 Franken, was ein sehr tiefer Lohn ist. Da würde die pauschale Bezugsprovision des Arbeitgebers höchstwahrscheinlich den vereinnahmten Quellensteuerbetrag übersteigen. Weil die Minderheit eine Pauschale für die Abrechnungsarbeiten auszahlen lassen will, ist das folgerichtig.
In diesem Spannungsfeld hat die Kommission diskutiert und sich in ihrer Mehrheit letztlich für den bundesrätlichen Entwurf entschieden. Sie sehen also, wir haben hier drei verschiedene Möglichkeiten: Es gibt den bundesrätlichen Entwurf, dann gibt es den nationalrätlichen Beschluss, und es gibt den Antrag der Minderheit Baumann. Innerhalb dieses Spannungsfeldes ist die Mehrheit zur Schlussfolgerung gekommen, dass der vom Bundesrat entworfene Weg trotz aller Schwächen, die auch dieser hat, höchstwahrscheinlich der beste ist.
Ich möchte Ihnen hier beliebt machen, der Mehrheit und dem Bundesrat zuzustimmen.