Engler Stefan · Ständerat · 2016-09-20
Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2016-09-20
Wortprotokoll
Die Motion der WAK, die ich angeregt habe, betrifft das Verhältnis zwischen Mehrwertsteuer und Gemeinwesen. Die Thematik konnte in der laufenden Revision des Mehrwertsteuergesetzes nicht abgebildet werden, weil die mutmassliche Tragweite für Bund, Kantone und Gemeinden, aber auch für private Leistungserbringer in dieser kurzen Zeit nicht in der hinreichenden Tiefe beurteilt werden konnte.
Insgesamt erweist sich aber - da ist sich die Kommission einig - das Verhältnis zwischen Gemeinwesen und Mehrwertsteuer als eher wenig durchschaubar, als Verhältnis, das viel Raum für Fragen und Ermessen offenlässt, was dann auch zu vielen Praxisentscheiden führt. Es ist nun einmal so, dass die Mehrwertsteuergesetzgebung bei der Frage, ob und für welche Leistungen ein Gemeinwesen mehrwertsteuerpflichtig ist, der Steuerverwaltung relativ viel Ermessen einräumt. Das hat zur Konsequenz, dass Empfänger von Finanzhilfen und Subventionen, aber auch die Absender dieser Subventionen - ich spreche hier die Bundesämter an - nie genau wissen, ob jetzt dieser oder jener Finanzfluss mehrwertsteuerpflichtig ist oder nicht.
Als Erstes stellt sich die Frage: Handelt es sich bei einer Zahlung mehrwertsteuerrechtlich um ein sogenanntes Nichtentgelt, also um eine Subvention, oder handelt es sich bei einer Zahlung um ein Entgelt, dem eine mehrwertsteuerpflichtige Leistung gegenübersteht? Diese Unterscheidung ist in der Praxis relativ schwierig vorzunehmen. Als Zweites stellt sich die Frage, ob sich eine Dienststelle eines Kantons oder einer Gemeinde als autonome Dienststelle qualifiziert, die der Steuerpflicht unterliegt. Auch diese Frage lässt sich nicht einfach beantworten. Eine dritte Frage, die sich stellt, lautet: Handelt es sich um eine steuerfreie hoheitliche Tätigkeit eines Gemeinwesens oder um eine Tätigkeit, die in den unternehmerischen Bereich fällt? All diese Fragen lassen sich mit dem geltenden Recht nur unzureichend beantworten. Das erlaubt dem Beitragsempfänger nur in den wenigsten Fällen eine eigene schlüssige Beurteilung der Frage, ob eine Mehrwertsteuerpflicht besteht oder nicht.
Lassen Sie mich an zwei Beispielen kurz illustrieren, was für Fragen in der Praxis aufgeworfen werden. Der Bund leistet im Rahmen der Waldgesetzgebung und im Rahmen von Programmvereinbarungen Finanzhilfen an die Kantone zur Pflege der Schutzwälder. Die Kantone vereinbaren mit den Forstbetrieben der Gemeinden den Umfang und den Inhalt der zu erbringenden Leistungen sowie die Höhe der Entschädigung. Gemäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung liegt in diesem Fall aber keine Subvention vor, weil mit der Leistungsvereinbarung ein konkreter Auftrag erteilt worden sei.
Ein weiterer Fall, der in den Kantonen zu Diskussionen Anlass gibt, betrifft etwa die Beiträge des Bundesamtes für Strassen an die Kantone für die von den Kantonen bzw. den Gemeindefeuerwehren zu besorgende Aufrechterhaltung der Schadenswehr auf den Nationalstrassen. Auch in diesem Fall macht die Eidgenössische Steuerverwaltung die Mehrwertsteuer geltend, mit dem Argument, es handle sich nicht um ein sogenanntes Nichtentgelt, also um eine Subvention, sondern um ein steuerpflichtiges Entgelt, dem eine Leistung gegenüberstehe. Als ob den Subventionen keine Leistungen gegenüberstehen würden!
Ich könnte Ihnen weitere Beispiele aus der Regionalpolitik, aus dem Gewässerschutzrecht, aus dem Energierecht nennen, in denen ähnliche Fragen aufgeworfen werden, die immer mehr zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen. Ich und die WAK sind klar der Meinung, dass diese Abgrenzung und diese Klärung durch den Gesetzgeber vorzunehmen sind und nicht von der Eidgenössischen Steuerverwaltung in ihrer Praxis zu entwickeln sind. Sie sollen schon gar nicht, wie im Falle der Radio- und Fernsehempfangsgebühren, vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Es sollte auch nicht sein, dass die Gemeinwesen ihre Strukturen, ihre vertraglichen Abmachungen untereinander, aber auch einfache Verbuchungen so ausgestalten, dass sie zwar mehrwertsteuerrechtlich optimiert sind, aber in funktionaler Hinsicht danebenliegen.
Es gibt ja keinen Antrag im Rat, welcher diese Kommissionsmotion bestreitet, und auch der Bundesrat ist bereit, diese Motion entgegenzunehmen. Entsprechend möchte ich Sie auch bitten, diese Kommissionsmotion durchgehen zu lassen, und bin dann natürlich gespannt auf die Bearbeitung dieser Motion. Wir werden zum gegebenen Zeitpunkt darauf wieder zurückkommen können.
Ein Aspekt, den ich jetzt ausgeklammert habe, der aber ausdrücklich im Motionstext auch erwähnt ist, ist das Verhältnis zwischen den Gemeinwesen und den Privaten. Es soll auch nicht sein, dass eine Ungleichbehandlung zwischen privaten Leistungserbringern und der öffentlichen Hand entsteht, dort, wo diese sich entscheidet, die besagten Leistungen selber zu erbringen. Solche Verwerfungen möchte die Kommission auch nicht.