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Metzler Ruth · Bundesrat · 2002-03-21

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2002-03-21

Wortprotokoll

Wenn zwei Initiativen die gleiche Materie behandeln, aber voneinander abweichende Lösungen vorsehen, ist es doch sinnvoll, beide Initiativen gleichzeitig der Abstimmung zu unterbreiten, sonst müsste ja zum gleichen Thema zweimal hintereinander eine politische Debatte geführt werden. Das erfordert aber ein Verfahren, das sicherstellt, dass sich die Stimmberechtigten bei Annahme beider Initiativen in einer Stichfrage dazu äussern können, welcher Vorlage sie den Vorzug geben. Und weiter muss das Verfahren garantieren, dass der Wählerwille nicht verfälscht wird. Diese beiden Anforderungen erfüllt nur das Verfahren, das bei Initiative und Gegenentwurf zur Anwendung kommt: Die Stimmberechtigten können ihren Willen unverfälscht ausdrücken, weil sie zweimal Ja stimmen und in der Stichfrage dann bestimmen können, welcher Vorlage sie den Vorzug geben, falls beide angenommen werden.

Mit der Stichfrage wird auch verhindert, dass zur gleichen Materie zwei unterschiedliche Bestimmungen in die Verfassung kommen. Nach heutigem Recht würden bei einem doppelten Ja beide Initiativen in die Verfassung aufgenommen, auch wenn sie ähnliche, voneinander abweichende oder sogar sich widersprechende Lösungen vorschlagen würden - ein unsinniges Ergebnis, weil völlig unklar wäre, welcher Text gelten würde. Die Stimmberechtigten, die ein solches Ergebnis vermeiden wollen, sind unter dem geltenden Recht gezwungen, nur für eine der beiden Initiativen zu stimmen, auch wenn sie beide dem Istzustand vorziehen. Dies kann den Wählerwillen verfälschen.

Das Problem wird sich in Zukunft öfters stellen, denn wegen der kürzeren gesetzlichen Fristen muss eine Volksinitiative nun innert neun Monaten nach der Schlussabstimmung in den Räten der Volksabstimmung unterbreitet werden. Wegen der gesetzlichen Fristen sind wir also allenfalls gezwungen, zwei Initiativen gleichzeitig zur Abstimmung zu bringen. Ein Grund mehr, ein geeignetes Verfahren zur Verfügung zu stellen.

In den Beratungen ist nun die Befürchtung geäussert worden, dass das gleichzeitige Unterbreiten zweier Initiativen dem Willen der Initiantinnen und Initianten widersprechen könnte. Deshalb schlägt die Minderheit vor, dass eine gleichzeitige Abstimmung nur im Einvernehmen mit den Initiantinnen und Initianten angeordnet werden darf.

Der Bundesrat kann diese Befürchtung nicht teilen, da er ja ein Verfahren vorschlägt, mit dem der Wählerwille eben gerade nicht verfälscht wird. Wenn eine gleichzeitige Abstimmung nur im Einvernehmen mit den Initiativkomitees angeordnet werden dürfte, könnte ein Komitee auch aus sachfremden, rein taktischen Gründen die Zustimmung verweigern.

Ich bitte Sie daher, in dieser Frage dem Antrag des Bundesrates zuzustimmen. Sollten Sie den Antrag der Minderheit dem Antrag des Bundesrates vorziehen, wie dies auch in einer Eventualabstimmung in Ihrer Kommission der Fall war, so würde ich mich der Minderheit anschliessen. Es scheint mir in dieser Frage vor allem wichtig, dass eine Differenz [PAGE 420] zum Ständerat geschaffen wird, damit die Frage noch einmal gründlich diskutiert werden kann.