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Leuthard Doris · Bundesrat · 2016-09-21

Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2016-09-21

Wortprotokoll

Ja, ich mache das gerne, Herr Nationalrat. Es ist ja nicht das erste Mal, wir haben schon mehrfach die Grundlage abgeklärt. Es gibt, soweit ich weiss, einen einzigen namhaften Medienjuristen, der das anders sieht, doch der Rest der Experten geht davon aus, dass der heutige Artikel 93 der Bundesverfassung dem Bund die Kompetenz gibt, sowohl über Radio und Fernsehen als auch in Bezug auf neue Technologien zu legiferieren. Darunter verstehen wir die öffentliche fernmeldetechnische Verbreitung von Darbietungen und Informationen, ergo auch die Verbreitung online.

Die andere Frage ist dann meines Erachtens sehr berechtigt. Beim medialen Service public handelt es sich gestützt auf diesen Verfassungsartikel ja um eine Bundeszuständigkeit. Was das in einem künftigen Mediengesetz betreffend Rollenverteilung heisst, wie der Service public dann aussieht respektive wer ihn erfüllt, ist ein anderes Thema. Die Verfassung gibt dem Bund aber die umfassende Zuständigkeit dafür, in diesem Bereich zu legiferieren. Deshalb bringt eine Anpassung des Verfassungsartikels unseres Erachtens keine Klärung. Viel wichtiger ist die Frage, was diese Verfassungsbestimmung in der Ausgestaltung, der Umsetzung bedeutet. Da werden wir dann mit diesem Mediengesetz, gestützt auf Artikel 93, die Umsetzung machen und diese Frage diskutieren.

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