Ritter Markus · Nationalrat · 2016-09-22
Ritter Markus · Nationalrat · St. Gallen · CVP-Fraktion · 2016-09-22
Wortprotokoll
Bei diesem Geschäft besteht noch eine Differenz zum Ständerat. Es handelt sich bei Artikel 20 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer um die Frage der Sanktionierung bei Verstössen gegen die Meldepflicht.
Der Entwurf der Kommission des Nationalrates sah vor, Verstösse gegen die Vorgaben im Meldeverfahren mit einer Ordnungsbusse gemäss Artikel 64 zu sanktionieren. Diesem Antrag schlossen sich Nationalrat und Ständerat in der ersten Runde an. Nach stattgegebenem Rückkommensantrag an den Ständerat beschloss der Nationalrat, eine Sanktionierung nach Artikel 61 Buchstabe b vorzusehen. Im Rahmen der Differenzbereinigung ist der Ständerat diesem Beschluss des Nationalrates nicht gefolgt, ohne dass ein Gegenantrag formuliert worden wäre. Der Grund lag darin, dass Artikel 61 auf die Steuerhinterziehung ausgerichtet ist. Artikel 64 hingegen regelt Ordnungswidrigkeiten, wie es eben eine verspätete Einreichung eines Meldeformulars darstellt.
Die Minderheiten I (Landolt) und II (Birrer-Heimo) wollen nun Artikel 61 präzisieren und um den Tatbestand der Widerhandlungen im Meldeverfahren erweitern. Die Minderheit I (Landolt) will die Sanktionierungsmöglichkeit auf 30 000 Franken ausdehnen. Die Minderheit II (Birrer-Heimo) möchte zusätzlich eine Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer aussprechen können, sofern dies einen höheren Betrag ergibt.
Die Kommission hat sich mit 16 zu 9 Stimmen für die Ausräumung der Differenz und damit für eine Sanktionierung gemäss Artikel 64 ausgesprochen. Folgende Gründe haben die Mehrheit zu diesem Entscheid bewogen: Im Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer regelt Artikel 64 Ordnungswidrigkeiten. Die verspätete Einreichung des Meldeformulars zu konzerninternen Dividenden ist eine Ordnungswidrigkeit und keine Form der Steuerhinterziehung, wie dies in Artikel 61 heute geregelt wird. Die Verheiratung von Steuerhinterziehung und Widerhandlung im Meldeverfahren, wie das die Minderheiten wollen, ist nicht sachgerecht, da Verstösse gegen das Meldeverfahren gemäss Gesetzessystematik als Ordnungswidrigkeit in Artikel 64 geregelt werden sollten.
Da dieses Rechtsverständnis auch im Ständerat sehr gefestigt ist - es gab keinen anderen Antrag -, ist es gemäss der Mehrheit Ihrer Kommission auch nicht zweckmässig, im Rahmen dieses Verfahrens nochmals eine Differenz aufrechtzuerhalten. Mit 16 zu 9 Stimmen hat sich die Kommission für die Lösung des Ständerates entschieden. Mit der Zustimmung zur Mehrheit wird die letzte Differenz in dieser Vorlage ausgeräumt.