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Humbel Ruth · Nationalrat · 2016-09-27

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · CVP-Fraktion · 2016-09-27

Wortprotokoll

Bei dieser ersten Differenz bei Artikel 24a Absatz 1 Buchstabe a des Bürgerrechtsgesetzes beantragt Ihnen die Kommission mit 11 zu 11 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten, dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen.

Der Ständerat hat an seiner strengeren Formulierung festgehalten und fordert den Nachweis des Aufenthaltsrechtes in der Schweiz eines Grosselternteils. Gemäss der nationalrätlichen Fassung würde es hingegen genügen, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass ein Grosselternteil eine Aufenthaltsbewilligung besessen hat. "Glaubhaft machen" meint indes nicht, dass irgendetwas behauptet werden kann. Vielmehr braucht es klare Indizien wie fremdenpolizeiliche oder andere amtliche Dokumente, um es glaubhaft zu machen. Materiell ist die Differenz also nicht so gross, wie es scheint; es ist eigentlich fast keine Differenz. In der ständerätlichen Debatte wurde nämlich darauf hingewiesen, dass das Aufenthaltsrecht nicht durch das Zentrale Ausländerregister belegt werden muss, zumal es dieses erst seit 1972 gibt. Ein indirekter Nachweis durch ein Steuerregister, durch Schulzeugnisse oder dergleichen - also durch ein schriftliches amtliches Dokument - genügt. In einer Verordnung muss eine Liste der möglichen Dokumente erfasst werden.

Der Ständerat hat mit 24 zu 16 Stimmen an seinem Beschluss festgehalten. Namens der mit Stichentscheid des Präsidenten zustande gekommenen Kommissionsmehrheit beantrage ich Ihnen, dem Beschluss des Ständerates zuzustimmen und diese Differenz zu bereinigen.