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Abate Fabio · Ständerat · 2016-09-29

Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2016-09-29

Wortprotokoll

Das ist ein zentraler Aspekt der Vorlage. Ihre Kommission hat beschlossen, auf die Vorlage einzutreten, und sie hat in der Detailberatung eine bedeutsame Ergänzung dieses Artikels ohne Gegenstimme und bei zwei Enthaltungen angenommen.

Es geht um den Vorbehalt für die geltenden Normen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit von Anwältinnen und Anwälten, und zwar Artikel 13: "Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist."

Artikel 321 StGB sieht die Strafbarkeit der Verletzung eines Berufsgeheimnisses vor. Gemäss Artikel 32 Absatz 2 der Bundesverfassung muss jede angeklagte Person die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen, und das Anwaltsgeheimnis erlaubt die Konkretisierung dieses verfassungsrechtlichen Prinzips.

Deswegen hat die Kommission die Gleichbehandlung jedes Berufsgeheimnisträgers korrigiert im Sinne einer Aussonderung des Anwaltsgeheimnisses.