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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2016-09-29

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2016-09-29

Wortprotokoll

Ich möchte hier ein Missverständnis ausräumen: Diese bösartigen oder missbräuchlichen Meldungen, die Herr Ständerat Germann erwähnt hat, werden natürlich heute schon zivilrechtlich oder allenfalls auch strafrechtlich sanktioniert. Da müssen wir die Dinge schon richtig auseinanderhalten.

Der Minderheit geht es darum, die Wirksamkeit der Meldepflicht zu verbessern, indem eine Sanktion in Form einer Busse eingeführt wird. Die Minderheit ist auch der Meinung, dass es wenig Sinn macht - das hat sie auch so gesagt -, eine Meldepflicht einzuführen, deren Nichteinhaltung dann [PAGE 861] keine Folgen hat. Deshalb möchte sie die Verletzung der Meldepflicht mit einer Busse bestrafen.

Ich kann Ihnen sagen, wir haben diese Frage bei der Erarbeitung dieser Vorlage intensiv diskutiert. Ich möchte Ihnen jetzt kurz darlegen, weshalb wir davon abgesehen haben, eine solche Strafe mit Busse einzuführen. Zuerst muss man sich fragen: Ist eine Strafandrohung notwendig, damit die Meldepflicht überhaupt wahrgenommen wird? Braucht es also diesen Stachel, damit jemand überhaupt die Meldepflicht wahrnimmt? Noch einmal: Ich denke, es ist nicht abwegig, eine Meldepflicht einzuführen, ohne eine spezifische Sanktion vorzusehen, falls die Meldepflicht verletzt wird. Das kennen wir schon heute. Ich nenne Ihnen dazu ein Beispiel: Heute gibt es eine Meldepflicht für Personen, die in einer amtlichen Funktion tätig sind. Wenn eine solche Person feststellt, dass zum Beispiel jemand hilfsbedürftig ist, dann muss sie eben eine Meldung erstatten. Wer diese Pflicht verletzt - ich habe vorhin die Lehrpersonen von schulpflichtigen Kindern erwähnt -, macht sich heute nicht strafbar.

Auch in anderen Fällen, in denen das Bundesrecht oder auch das kantonale Recht eine Meldepflicht vorsehen, macht sich jemand nicht strafbar, wenn er keine Meldung macht und damit die Meldepflicht verletzt. Eine solche Meldepflicht gibt es zum Beispiel auch im Bundespersonalrecht. Bundesangestellte sind verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen oder die ihnen gemeldet werden, bei den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle anzuzeigen. Eine Strafsanktion ist aber auch hier nicht vorgesehen. Dennoch sind seit der Einführung dieser Meldepflicht vor fünf Jahren jedes Jahr bis zu 86 Verdachtsmeldungen eingegangen. Das entnehme ich dem Jahresbericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle. Das zeigt, dass eine Anzeigepflicht oder eine Meldepflicht auch ohne spezielle Strafsanktion funktionieren kann.

Dann haben wir uns noch eine zweite Frage gestellt: Hat eine Verletzung der Meldepflicht, wenn keine spezifische Strafnorm besteht, dann einfach gar nie eine Folge? Das ist so nicht der Fall. Die Verletzung der Meldepflicht kann unter Umständen sehr einschneidende Konsequenzen haben, vor allem dann, wenn sich die Gefahr dann auch verwirklicht und zum Beispiel gegen ein Kind ein Delikt verübt wird. Soweit das betroffene Kind zu Schaden kommt, kann es zu einer zivilrechtlichen Haftung kommen. Zudem kann das Verhalten auch personal- oder disziplinarrechtliche Folgen haben. Ich gebe Ihnen dazu auch ein Beispiel: Wenn ein Lehrer auf die Einreichung einer Gefährdungsmeldung verzichtet, obwohl er weiss, dass ein Kind von den Eltern regelmässig geschlagen wird, dann könnte in diesem Fall sogar auch die Frage einer Staatshaftung kommen, weil der Lehrer in seiner amtlichen Tätigkeit von der Gefährdung erfahren hat. Ebenfalls möglich ist, dass es personal- oder disziplinarrechtliche Bestimmungen des kantonalen Schulrechts gibt, die diese Unterlassung der Meldung sanktionieren.

Ich möchte an dieser Stelle aber die Ausführungen betreffend die möglichen strafrechtlichen, zivilrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Folgen der Verletzung der Meldepflicht beenden - ich denke, wir entfernen uns damit bereits auch etwas von der Vorlage.

Was die Vorlage will und kann, ist, dass das Bewusstsein der Fachleute für den Kindesschutz gefördert wird. Die Meldepflicht sendet ein klares Signal, dass Fachpersonen, die beruflich mit Kindern Kontakt haben, für deren Wohl mitverantwortlich sind. Die Frage, ob eine Sanktion in Form einer Busse dieses Bewusstsein fördern kann, ob das wirklich dem besseren Schutz der Kinder dient, können wir nicht bejahen, im Gegenteil: In der Vernehmlassung wurde mehrmals erklärt, wie wichtig es für die Fachpersonen sei, die Möglichkeit zu haben, selber zusammen mit der Familie eine Lösung zu suchen, bevor sie die Kindeswohlgefährdung melden müssten. Wie ich vorhin beim Eintreten mehrmals gesagt habe, sieht dieses Gesetz eine Subsidiarität vor. In diesem Rahmen, denke ich, macht auch eine Busse nicht Sinn. Wir wollen, dass zuerst im üblichen Rahmen eine Lösung gesucht wird und dass eine Meldepflicht erst subsidiär eingeschaltet wird. Hier wäre dann die Strafdrohung eigentlich ein falsches Signal.

Deshalb ersuchen wir Sie, den Minderheitsantrag abzulehnen.