Abate Fabio · Ständerat · 2016-09-29
Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2016-09-29
Wortprotokoll
Mit dieser Motion will Kollegin Anita Fetz den Bundesrat beauftragen, eine Vorlage auszuarbeiten, gemäss welcher bei Straftäterinnen und Straftätern mit schweizerischem Wohnsitz die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs analog zu Artikel 23 des Zuständigkeitsgesetzes vom Wohnsitzkanton getragen werden sollen. Weiter fordert die Motion, dass bei Straftäterinnen und Straftätern ohne Schweizer Wohnsitz der Bund die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs übernimmt.
Was bedeutet dies? Wird beispielsweise ein Einwohner des Kantons Tessin in St. Gallen straffällig, so muss heute St. Gallen nicht nur die Kosten der Strafuntersuchung und -verfolgung tragen, sondern darüber hinaus auch noch die Kosten des Strafvollzugs. Zumindest bei den Kostenfolgen des Strafvollzugs soll deshalb gemäss der Motion das sonst ebenfalls geltende Wohnsitzprinzip Anwendung finden. Hat ein Straftäter seinen Wohnsitz ausserhalb der Schweiz, soll, wie gesagt, der Bund die Kosten des Strafvollzugs übernehmen.
Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen. Artikel 380 Absatz 1 StGB verpflichtet die Kantone zur Tragung der Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs. Es bleibt damit den Kantonen überlassen, die Kosten aufzuteilen.
Das Anliegen ist klar. Ich erinnere daran, dass der Ständerat die Motion am 24. September 2015 der zuständigen Kommission zur Vorberatung zugewiesen hatte. Die Kommission hat sich am 12. Januar dieses Jahres ein erstes Mal mit der Motion befasst und beschlossen, sie der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren zur Stellungnahme zu unterbreiten, da das Motionsanliegen die Kantone unmittelbar betrifft.
Am 19. April 2016 hat die KKJPD ihre Stellungnahme bekanntgegeben. Bei der ersten Ziffer der Motion sieht die KKJPD in verschiedener Hinsicht ein hohes Konfliktpotenzial zwischen den Kantonen. Einerseits würde wohl der zahlungspflichtige Kanton die Höhe der Vollzugsaufwendungen infrage stellen. Andererseits ist anzunehmen, dass die Kantone beginnen würden, gegenseitig ihre strafrechtliche Praxis zu hinterfragen, um die Angemessenheit der verhängten Sanktion abschätzen zu können. Dies würde die Akzeptanz der Urteile insgesamt schwächen. Schliesslich würden sowohl die zweifelsfreie Feststellung des Wohnsitzes analog zu Artikel 23 des Zuständigkeitsgesetzes als auch die interkantonalen Vollzugskostenabrechnungen einen hohen Verwaltungsaufwand verursachen.
Die Kantone sind heute frei, das Abgeltungs- bzw. Verrechnungssystem im Rahmen einer konkordatlichen Lösung selbst zu regeln. Dies entspricht ihrer Meinung nach den Grundsätzen des Föderalismus und ist zweckmässig, solange die Kantone die Kosten für den Justizvollzug selbst tragen müssen.
Bei der zweiten Ziffer, mit der gefordert wird, dass der Bund die Kosten für den Straf- und Massnahmenvollzug bei Straftäterinnen und Straftätern ohne Wohnsitz in der Schweiz übernimmt, hält die KKJPD fest, dass dieser Vorschlag aus rein finanzieller Sicht für die Kantone attraktiv erscheinen mag, er jedoch dem geltenden Prinzip widerspricht, wonach jede staatliche Ebene grundsätzlich die Kosten für den eigenen Verantwortungsbereich zu tragen hat. Die KKJPD ist der Auffassung, eine stärkere Bundesbeteiligung bei der Finanzierung des Straf- und Massnahmenvollzugs müsste allenfalls im Zusammenhang mit dem in den letzten Jahren beobachteten Trend des Bundesgesetzgebers diskutiert werden, das Strafrecht stetig zu verschärfen.
Die Kommission beantragt einstimmig, die Motion abzulehnen.