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AB 206224

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2016-09-29

Wortprotokoll

Ich halte mich noch einmal kurz. Es geht um die Verletzung der Anmelde- und Aufzeichnungspflichten. Wie gesagt: Grundlegend neu ist die Möglichkeit zur Verhängung von Bussen durch die Kontrollorgane. Mit Artikel 18a soll Verletzungen der Anmelde- und Aufzeichnungspflichten vorgebeugt werden. Wo nötig, wird dann natürlich sanktioniert. Dadurch soll auch der Wegfall der dreissigtägigen Anmeldefrist für neue Arbeitnehmer kompensiert werden. Diese Pflicht wurde aufgrund einer Motion aus der AHV-Verordnung gestrichen. Der Bundesrat war tatsächlich auftragstreu.

Heute besteht das grosse Problem, dass das "Vergessen" der Erfüllung einer Pflicht häufig als Entschuldigung verwendet wird. Mit der neuen Sanktionskompetenz kann dem entgegengewirkt werden. Es ist dabei nicht zu vergessen, dass die Pflichten und Sanktionen bereits heute existieren. Der Vollzug aber gestaltet sich nicht einfach. Deshalb sollen nun die Kontrollorgane auch damit betraut werden. Weshalb die Kontrollorgane? Der Grund ist auch, dass sie sich mit ihrer Tätigkeit nahe am Geschehen bewegen. Das gibt ihnen die Möglichkeit, Probleme zu erkennen und einzugreifen oder eingreifen zu lassen.