AB 206260
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2016-09-29
Wortprotokoll
Der Bundesrat hat die Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine gestützt auf das Embargogesetz erlassen. Diese Verordnung erlaubt es, Massnahmen zu ergreifen und damit von der Uno, der OSZE und den wichtigsten Handelspartnern beschlossene Sanktionen umzusetzen. Die Verordnung verbietet den Import von Gütern ohne ukrainisches Herkunftszertifikat aus der Krim. Damit soll vermieden werden, dass der Handel mit Gütern aus der Krim via Russland als indirekte Anerkennung der völkerrechtswidrigen Annexion interpretiert werden könnte.
Im Gegensatz dazu wurden weder gegenüber Israel noch gegenüber Palästina internationale Sanktionen verhängt. Daher kommt das Embargogesetz nicht zur Anwendung. Die Schweiz hat zusammen mit den übrigen Efta-Staaten mit Israel und der PLO Freihandelsabkommen abgeschlossen. Güter mit Ursprung Westbank einschliesslich Ost-Jerusalem oder Gazastreifen fallen unter das Freihandelsabkommen Efta-PLO und sind vom Anwendungsbereich des Freihandelsabkommens Efta-Israel grundsätzlich ausgenommen. Präferenznachweise müssen gemäss Freihandelsabkommen Efta-Israel mit zusätzlichen Ortsangaben versehen werden.
Der Bund kann gestützt auf das Embargogesetz Massnahmen erlassen und damit Sanktionen der Uno, der OSZE oder der wichtigsten Handelspartner umsetzen. Die Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine verbietet wie gesagt den Import von Gütern ohne ukrainisches Herkunftszertifikat aus der Krim. Damit soll eine indirekte Anerkennung der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch Russland verhindert werden. Diese Massnahme wurde erlassen, damit das Schweizer Staatsgebiet nicht zur Umgehung der EU-Sanktionen missbraucht wird.
Weder gegenüber Israel noch gegenüber Palästina - ich wiederhole mich sehr bewusst - wurden internationale Sanktionen ergriffen. Daher kommt das Embargogesetz nicht zur Anwendung. Auch ist die Importpolitik der Schweiz im Fall der Annexion der Krim mit jener beim durch Israel besetzten palästinensischen Gebiet nicht vergleichbar. Sowohl mit Israel als auch mit der PLO hat die Schweiz, zusammen mit den übrigen Efta-Staaten, Freihandelsabkommen abgeschlossen. Güter mit Ursprung Westbank oder Gazastreifen sind vom territorialen Anwendungsbereich des Freihandelsabkommens mit Israel ausgeschlossen. Zudem müssen die Präferenznachweise gemäss dem Freihandelsabkommen Efta-Israel zusätzlich mit einer Ortsangabe versehen sein. Die Schweiz bringt dadurch deutlich zum Ausdruck, dass sie das besetzte palästinensische Gebiet nicht als israelisches Territorium anerkennt, sodass es keines zusätzlichen Importverbots bedarf.