Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2000-03-13
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2000-03-13
Wortprotokoll
Herr Zisyadis, ich habe in meiner Antwort an "Solidarietà" festgehalten, dass die Weigerung der Post rechtlich nicht zu beanstanden ist. Flugblätter sind unadressierte Sendungen, diese fallen in den Wettbewerbsbereich. In diesem Bereich ist die Post denselben Regeln unterstellt, wie das jeder ihrer Konkurrenten auch ist. Das steht im Postgesetz Artikel 9 Ziffer 3. Im Streitfall zwischen dem Auftraggeber und der Post entscheidet ein Zivilgericht darüber, ob die Post die Sendung hätte verteilen müssen oder nicht. So weit die rechtliche Situation.
Als Eigentümer der Post erwartet der Bundesrat von jedem Bundesbetrieb, dass er sein Geschäftsgebaren so gestaltet, wie es den Grundsätzen entspricht, die der Staat selber auch einhalten muss. Insbesondere soll jeder Bundesbetrieb das Prinzip der Verhältnismässigkeit beachten. Er soll dem Willkürverbot nachleben. Der Bundesrat erwartet, dass die Post äusserste Zurückhaltung übt, wenn sie sich bei der Verweigerung eines Transportes auf die eigenen Geschäftsinteressen beruft, besonders wenn es sich um Sendungen mit politischem Inhalt handelt. Nur so kann der Anschein von politischer Zensur vermieden werden.
Ich habe dies der Postleitung ausdrücklich zur Kenntnis gebracht. Die Post hat ihre internen Weisungen in diesem Sinne geändert.