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AB 206958

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2016-11-29

Wortprotokoll

Wir haben in diesem Bereich vier Anträge. Bei Ziffer 4 Artikel 4a Ziffer 4 geht es um Massnahmen im Transferbereich des EDI im Bereich des Bundesamtes für Kultur. Hier gibt es den Antrag der Minderheit Maire Jacques-André, die weniger kürzen möchte. Ich bitte Sie, hier bei der Mehrheit und damit beim Bundesrat zu bleiben. Es geht um einen Bereich, der die vier französischsprachigen Kantone betrifft. Es ist etwas, das wir mit den Kantonen abgesprochen haben. Sie können diesem Mehrheitsantrag folgen. Es ist nicht so, dass der Minderheitsantrag Maire Jacques-André von den Kantonen gewünscht würde.

Bei Ziffer 4 Artikel 4a Ziffer 6, "Massnahmen im Transferbereich des EJPD", geht es um das Institut für Strahlenphysik. Der Antrag der Minderheit Hadorn möchte 300 000 Franken weniger kürzen. Das Bundesamt für Metrologie (Metas) bezieht von verschiedenen Instituten Leistungen. Das Institut für Strahlenphysik ist das einzige, das entsprechend entschädigt wird. Es ist sozusagen eine Subvention, damit dieses Institut überlebt. Das ist nicht notwendig, denn man kann die Daten für Metas auch aus dem Ausland beziehen. Diese Leistung, die Metas hier bezahlt, wird sonst von niemandem gefordert, also ist es auch nicht notwendig, dass wir hier quasi eine Quersubvention leisten.

Ich bitte Sie, auch hier beim Transferbereich EJPD bei der Mehrheit und beim Bundesrat zu bleiben.

Zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, also dem IV-Gesetz, unter Ziffer 12: Hier gibt es einen Minderheitsantrag Amarelle. Der Bundesrat möchte die Berechnungsgrundlage ändern. Dies liegt in der Vergangenheit begründet: 2011 hat die IV eine Nachzahlung von 50 Millionen Franken für Baubeiträge an die Kantone geleistet. Diese einmalige Zahlung wird immer noch fortgeführt und angerechnet. Dies ist der eine Grund für die Korrektur dieses Bereiches. Der zweite Grund liegt im veränderten Zinsumfeld begründet: Man hat für diese Berechnungen das damalige Zinsumfeld angenommen. Damit ist der Betrag, den der Bund hier anrechnet, zu hoch. Das möchten wir korrigieren. Die IV erträgt dies, weil ihre Sanierung inzwischen auf gutem Weg ist. Die neue Berechnungsgrundlage, die wir vorschlagen, ist eigentlich längst gerechtfertigt, wegen der einmaligen Baubeiträge einerseits und wegen des geänderten Zinsumfelds andererseits.

Ich bitte Sie hier ebenfalls, der Mehrheit und nicht der Minderheit zu folgen, weil die Invalidenversicherung die neue Berechnung ertragen kann.

Die letzte Differenz besteht bei Ziffer 13, bei der Änderung des KVG. Diese Geschichte ist etwas komplexer. Der Bund bezahlt den Kantonen für die individuelle Prämienverbilligung einen Beitrag in der Höhe von 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Kantone sind frei, wie sie diesen Beitrag für die Prämienverbilligung [PAGE 1899] verwenden. Der Bundesrat beantragt nun, den Beitragssatz auf 7,3 Prozent zu kürzen. Das ist gekoppelt mit der Änderung des Ergänzungsleistungsgesetzes. Die Kürzung, die wir vornehmen, beträgt etwa 75 Millionen Franken. Mit der Änderung des Ergänzungsleistungsgesetzes erhalten die Kantone etwa 116 Millionen Franken. Es ist die Meinung - das wurde mit den Kantonen so abgesprochen -, dass sie diese Mittel dann für die Prämienverbilligung einsetzen können. In der Summe bleiben die Beiträge für die Prämienverbilligung also gleich.

Der Unsicherheitsfaktor war, ob die Änderung des Ergänzungsleistungsgesetzes, die erst in der Beratung ist, dann auch so umgesetzt wird. Ihre Kommission hat hierzu in der Inkrafttretensbestimmung von Ziffer II Absatz 3 ein Sicherheitsventil eingebaut: Die Änderung des Bundesbeitrages für die Prämienverbilligung soll erst dann in Kraft treten können, wenn auch die Änderung des Ergänzungsleistungsgesetzes in Kraft tritt. Das heisst, das Ganze wird auf das Jahr 2019 hinausgeschoben. Die beiden Änderungen sind also gekoppelt, und die Kantone sind mit an Bord, denn wir haben es mit ihnen so abgesprochen.

Es ist also nicht so, dass hier einseitig die Leute belastet werden, welche Gelder zur Prämienverbilligung beziehen, sondern es geht um einen Mechanismus des Ausgleichs zwischen dem Bund und den Kantonen. Auf der einen Seite betrifft es das KVG mit der Prämienverbilligung, auf der anderen Seite das Ergänzungsleistungsgesetz. Mit der erwähnten Bestimmung zum Inkrafttreten ist gewährleistet, dass hier weder zulasten der Kantone noch zulasten der Leute, die Gelder zur Prämienverbilligung beziehen, eine Einsparung vorgenommen wird. Das ist der Mechanismus, mit dem die beantragte Änderung begründet ist. Damit können Sie auch hier der Mehrheit und dem Bundesrat folgen.

Den Antrag der Minderheit II (Aeschi Thomas), die den Bundesbeitrag noch tiefer ansetzen möchte, nämlich auf 7,1 Prozent, bitte ich Sie abzulehnen. Denn das Gebilde, das wir mit den Kantonen erarbeitet haben, ist relativ komplex. Eine weitere Kürzung des Bundesbeitrages für die Prämienverbilligung würde von den Kantonen wohl nicht akzeptiert. Sie war nicht vorgesehen und kann so nicht umgesetzt werden.

Zusammengefasst: Wenn Sie bei den vier noch ausstehenden Abstimmungen überall der Mehrheit folgen, sind Sie eigentlich auf der sicheren Linie. Die Haltung des Bundesrates ist mit den Kantonen abgesprochen. Das Ganze ist in sich verträglich. Die Minderheitsanträge bitte ich Sie entsprechend abzulehnen.