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Engler Stefan · Ständerat · 2016-12-01

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · CVP-Fraktion · 2016-12-01

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, der Kommissionsmehrheit zu folgen und sich in dieser Frage damit dem Nationalrat anzuschliessen. Die Ankerbestimmung, Kollege Stöckli hat es gesagt, findet sich eigentlich in Artikel 63 Absatz 3. Hier wird lediglich ein Verweis darauf gemacht. Worum geht es?

Der Nationalrat hat in Anlehnung an die parlamentarische Initiative Müller Philipp 08.406 beschlossen, in Artikel 63 Absatz 3 einen zusätzlichen Widerrufsgrund betreffend die [PAGE 969] Niederlassungsbewilligung einzuführen: Wer zu einer Niederlassungsbewilligung gekommen ist - die Anforderungen dafür, das hat Herr Kollege Stöckli ganz richtig ausgeführt, sind ja relativ hoch, auch mit Bezug auf die erfolgte Integration - und sich dann integrationsunwillig verhält, soll riskieren, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen wird und nicht einfach auf Lebzeiten erhalten bleibt. In diesem speziellen Fall eines Widerrufs der C-Bewilligung soll die betroffene Person anstelle der C-Bewilligung nur noch eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Der Inhaber einer Niederlassungsbewilligung, welcher sich integrationsunwillig zeigt, wird insofern eigentlich privilegiert, als ihm eine zweite Chance gegeben wird, indem er von einer Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft wird.

Zur Klarstellung erstens: Die Kommissionsmehrheit schliesst sich dem Nationalrat an, was die Rückstufungsmöglichkeit in diesem speziellen Fall betrifft, hat aber entgegen der Fassung des Nationalrates die Verletzung der Integrationskriterien nach Artikel 58a in die Bestimmung von Artikel 63 Absatz 3 aufgenommen. Damit soll auf die Integrationskriterien abgestellt werden, wenn eine Beurteilung vorgenommen wird, ob jemand integrationsunwillig ist oder nicht, und nicht auf die Generalklausel oder auf die allgemeine Bestimmung von Artikel 4.

Eine zweite Präzisierung, die die Mehrheit gegenüber der Fassung des Nationalrates vorgenommen hat, betrifft die Frage, wann jemandem, der von einer Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft wird, frühestens wieder eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann. Im Unterschied zum Nationalrat sieht die Mehrheit Ihrer Kommission dafür eine minimale Dauer von fünf Jahren vor. Man möchte damit kein ungerechtfertigtes Privileg gegenüber anderen Gesuchstellern vorsehen, die sich um eine Niederlassungsbewilligung bemühen. Die Kommissionsmehrheit möchte also statt drei Jahre mindestens fünf Jahre verstreichen lassen, bevor jemand die Niederlassungserlaubnis wieder beantragen kann.

Kollege Stöckli wendete mit einigem Recht ein, dass der Fall der integrationsunwilligen Person mit einer Niederlassungsbewilligung gar nicht mehr eintreten könne, da eine erfolgreiche Integration in Zukunft ja Voraussetzung dafür sei, dass überhaupt eine Niederlassungsbewilligung erteilt werde. Es ist zu hoffen, dass dies der Fall sein wird. Es gibt aber auch Fälle, in denen bereits eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist und jemand die Integration später boykottiert, ohne dass er gerade kriminell wird. In der Kommission wurde ein Fall aus dem Kanton St. Gallen geschildert, wo eine Person mit Niederlassungsbewilligung, ohne deliktisch zu werden, derart gegen unsere Lebensart und Lebensweise verstossen hat, dass man zum Schluss kommen musste, sie könne sich bei uns nicht wohlfühlen. In diesem Fall wäre ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht möglich gewesen, weil kein Delikt vorlag. Wegen der Integrationsunwilligkeit hätte man der Person aber "So nicht!" sagen und sie auf die Aufenthaltsbewilligung zurückstufen können. Zudem hätte man ihr androhen können, die Bewilligung nicht zu verlängern. Genau für diese Fälle, die zwischen Stuhl und Bank fallen, hat der Nationalrat die Möglichkeit der Rückstufung vorgesehen.

Noch ein Argument zum Einwand der Kantone, das würde für sie viel Arbeit bedeuten und viele Rechtsverfahren auslösen: Fragen Sie die Kantone, in wie vielen Fällen sie überhaupt einmal den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung verfügt haben. Sie werden wahrscheinlich überrascht sein, in wie wenigen Fällen dies geschehen ist. Letztlich werden die Kantone selber bestimmen, ob ein Rückkommen auf eine Niederlassungsbewilligung überhaupt infrage kommt. Sie haben es also in der Hand, es sehr restriktiv zu handhaben oder es häufiger zu tun, was aber eine Abkehr von der bisherigen Praxis des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung wäre.

Ich möchte Sie bitten, der Mehrheit zu folgen, sich dem Nationalrat anzuschliessen und einen zusätzlichen Grund für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung vorzusehen: bei der Sabotage der Integration, ohne dass jemand allerdings kriminell geworden sein muss.