Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2002-03-05
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-03-05
Wortprotokoll
Der Antrag der Minderheit deckt sich, wie der Ratspräsident gesagt hat, mit dem Antrag unseres Kollegen Stadler. Herr Stadler, Sie können diesen Minderheitsantrag somit als bescheidene Unterstützung der Minorität für Ihren Antrag qualifizieren.
Es stellt sich in diesem Bereich die Hauptfrage, ob taktisch, insbesondere parteipolitisch motivierte Rücktritte von Mitgliedern des Bundesrates als politisch verpönt zu betrachten sind. Wenn man diese Hauptfrage bejaht, dann stellt sich die Frage, ob aufgrund der bisherigen Erfahrungen seitens des Gesetzgebers Handlungsbedarf besteht. Wenn man diese Frage wiederum bejaht, dann stellt sich die Frage, wo und wie die Angelegenheit geregelt werden soll.
Ich vertrete die Auffassung, dass zurzeit kein - jedenfalls kein dringender - Handlungsbedarf besteht. Ich möchte in diesem Zusammenhang zunächst darauf hinweisen, dass wir ja in Artikel 132 Absatz 1 ein Verhältnis von Regel und Ausnahme haben. Es heisst dort: "Die Besetzung von Vakanzen erfolgt in der Regel in der Session nach Erhalt des Rücktrittsschreibens." Wenn es eine Regel gibt, dann gibt es auch eine Ausnahme. Ich meine, dass man mit dieser Ausnahme wahrscheinlich auch offensichtliche Missbräuche verhindern könnte. Dann möchte ich aber auch darauf hinweisen, dass wir uns ja demnächst in diesem Rat mit der Staatsleitungsreform befassen werden. Ich bin der Meinung, dass dann die Staatsleitungsreform die angemessene "sedes materiae" wäre, wo wir dieses Problem allenfalls regeln könnten.
Gestatten Sie mir abschliessend noch einige Bemerkungen zur vorgeschlagenen Regelung. Wenn man Handlungsbedarf ausmacht, dann ist die von der Mehrheit vorgeschlagene Regelung im Ansatz sicher richtig. Aber es ist eine Lex imperfecta, was Kollege Escher übrigens auch konzediert hat. Sie regelt nämlich nicht, was passiert, wenn ein Mitglied des Bundesrates eben trotzdem zurücktritt und vielleicht nicht offensichtlich ist, dass ein Ausnahmegrund besteht und dieser Grund dann bestritten wird. Ich bin eben nicht so sicher, ob diese Regelung eine absolut präventive Wirkung hat, sondern glaube, dass sie auch Anlass für durchaus unerwünschte politische Geplänkel sein könnte.
Daher beantrage ich Ihnen namens der Minderheit, hier bei der Fassung des Nationalrates zu bleiben, mit anderen Worten, Absatz 1bis zu streichen.