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Wicki Franz · Ständerat · 2002-03-05

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-03-05

Wortprotokoll

Artikel 28, Grundsatzentscheide und Planungen, definiert in allgemeiner Weise die Aufgabe der Bundesversammlung, an wichtigen Planungen und an der Gestaltung der Aussenpolitik teilzunehmen. Die Artikel 142, 145 und 147 regeln dann die Verfahren bei der Finanzplanung, der Legislaturplanung und bei weiteren Planungen.

Absatz 1 von Artikel 28 listet in den Buchstaben a bis c die drei Möglichkeiten auf, wie die Bundesversammlung mitwirken kann. Die Bestimmung in Buchstabe c zu den Grundsatz- und Planungsbeschlüssen in der Form des einfachen Bundesbeschlusses wurde in der Vergangenheit auch schon angewendet, aber nur selten. Die Buchstaben a und b, Kenntnisnahme von Berichten und Motionen zu Planungen, stellten bisher den Regelfall dar, der aber dem Anspruch der neuen Bundesverfassung sicher nicht gerecht wird. Gemäss der neuen Bundesverfassung steht der Bundesversammlung bei wichtigen Planungen und bei der Gestaltung der Aussenpolitik das Mitwirkungsrecht zu. Heute nimmt das Parlament bloss Kenntnis von den entsprechenden Berichten des Bundesrates. Das neue Parlamentsgesetz konkretisiert nun das Recht zur Mitwirkung, indem das Parlament zu wichtigen Planungen - ich erwähne die Legislaturplanung und die Finanzplanung - und zu weiteren wichtigen Berichten des Bundesrates, insbesondere zu den Grundzügen in der Aussenpolitik, in Form von einfachen Bundesbeschlüssen differenzierter und verbindlicher Stellung nimmt.

Die Absätze 2 bis 4 definieren die Rechtswirkungen der Grundsatz- und Planungsbeschlüsse in der Form des einfachen Bundesbeschlusses. In Absatz 3 zeigt sich klar der grundsätzliche Unterschied zwischen Grundsatz- und Planungsbeschlüssen - das sind Vorentscheidungen - einerseits und Gesetzen, also definitiven Entscheidungen, andererseits.

Ihre Kommission stimmt dem Konzept des Nationalrates zu und bringt zwei kleine Änderungen an. Gemäss Antrag des Bundesrates zu Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b sollen Aufträge, d. h. Motionen, nur Schwerpunkte einer Planung ändern. Diese Bestimmung ist deklaratorischer Natur. In der Praxis bestimmt das Parlament durch seine Beschlüsse, was ein Schwerpunkt ist.

[PAGE 16] Der Begriff "Grundsatz- und Planungsbeschlüsse" wird dann in Absatz 3 auch für die dem Referendum unterstellten Erlasse verwendet, damit nicht Auslegungsprobleme betreffend die Abgrenzung zwischen Grundsatzbeschlüssen und Planungsbeschlüssen entstehen. Die beiden Begriffe gehen fliessend ineinander über und können nicht abgegrenzt werden; sie werden daher immer zusammen verwendet. Die Rechtswirkung ist dieselbe, unabhängig davon, ob ein Beschluss im üblichen Sprachgebrauch eher als Grundsatzbeschluss bezeichnet wird - Beispiele aus der Vergangenheit: Bundesbeschluss über eine nachgeführte Bundesverfassung oder der Entwurf zu einem Bundesbeschluss betreffend den indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative "Ja zu Europa!" - oder ob ein Beschluss eher Planungscharakter hat, wie beispielsweise der bei Artikel 145 vorgesehene Bundesbeschluss zur Legislaturplanung.

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