Abate Fabio · Ständerat · 2016-12-06
Abate Fabio · Ständerat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2016-12-06
Wortprotokoll
Am 16. Juni 2011 hat Nationalrat Joder eine parlamentarische Initiative eingereicht mit dem Ziel, das ZGB zu ändern, um die Erwachsenenschutzbehörde zu verpflichten, das Betreibungsamt am Wohnsitz der betroffenen Person über die Ergreifung oder Aufhebung einer Massnahme des Erwachsenenschutzrechts zu informieren. Diese Information über die Massnahme sollte im Betreibungsregister eingetragen und vom Betreibungsamt Dritten bei der Einholung eines Betreibungsauszugs weitergegeben werden.
Seit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 werden die Schutzmassnahmen, welche die Handlungsfähigkeit der betroffenen Personen einschränken, nicht mehr in den kantonalen Amtsblättern veröffentlicht. Der Zugang zu einer Information setzt die Glaubhaftmachung eines Interesses voraus. Leider ist das geltende Recht übermässig restriktiv, da Drittpersonen keinen Zugang zu den für einen Vertragsabschluss relevanten Angaben über die Handlungsfähigkeit einer Person haben. Rechtsgeschäfte, die durch eine handlungsunfähige Person abgeschlossen werden, sind uneingeschränkt nichtig, und auch der gute Glaube der einen Vertragsseite in die Handlungsfähigkeit ihrer Vertragspartnerin wird nicht geschützt. Die Gefahr, dass ungültige Verträge abgeschlossen werden, ist mit dem geltenden Recht höher, weil die Glaubhaftmachung eines Interesses bei der zuständigen Kesb mit administrativem Aufwand, Zeitverlust und auch Gebühren verbunden ist. In der Praxis verzichtet man in der Regel auf eine solche Anfrage.
Nach dem Folgegeben in der ersten Phase durch die Kommissionen beider Kammern hat unsere Schwesterkommission einen Vorentwurf verfasst. Es geht insbesondere um die Mitteilung an das Betreibungsamt über das Bestehen einer Massnahme, sodass sie auch für Dritte ersichtlich ist. Nach [PAGE 1027] dem Vernehmlassungsverfahren, in dem verschiedene Teilnehmer festgehalten haben, es brauche keine weitere Regelung über die Auskunft, weil das vorgeschlagene Auskunftsrecht in der Praxis nicht von Nutzen sei, hat die Schwesterkommission ihre Meinung, dass die Kesb die am besten geeignete Stelle für die Erteilung der Auskunft über bestehende Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts sei, jedoch bestätigt.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom letzten Juni explizit geschrieben, dass der Vorschlag zu unterstützen sei, die personenbezogenen Informationen bei den zuständigen Behörden zu belassen und nur im Einzelfall und gegen einen konkreten Interessennachweis an Dritte weiterzugeben. Er hat aber eine Ergänzung von Artikel 449c des Zivilgesetzbuches beantragt. Wie aus der Fahne ersichtlich ist, geht es um eine Präzisierung, die vor allem der Rechtssicherheit dient und eine reibungslose Abwicklung der Amtsgeschäfte jeder Behörde, die auf die betreffenden Informationen angewiesen ist, ermöglicht.
Der Nationalrat hat in der letzten Herbstsession den gesetzlichen Änderungen und dem Antrag des Bundesrates zugestimmt. Ihre Kommission ist einstimmig auf die Vorlage eingetreten und hat ihr einstimmig zugestimmt. [GZ]
Ich bitte Sie, den Anträgen der Kommission zuzustimmen.