Wicki Franz · Ständerat · 2002-03-05
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-03-05
Wortprotokoll
Wir beraten heute das Parlamentsgesetz, ein Gesetz, das vorwiegend Verfahrensfragen regelt, also eine etwas trockene, etwas technische Materie. Doch enthält diese Vorlage entscheidende Punkte, denn es geht darum, die Gesetzgebungsfunktion des Parlamentes zu gewährleisten, seine Oberaufsichtsaufgabe zu stützen, aber auch seine Wahlkompetenz sicherzustellen. Das vorliegende Gesetz soll das Geschäftsverkehrsgesetz (GVG) ersetzen, das aus dem Jahre 1962 stammt. Das GVG wurde seinerzeit als "Magna Charta der Gewaltenteilung" bezeichnet. In seiner 40-jährigen Geschichte hat es aber zahlreiche Änderungen erlebt. Nach über dreissig Partialrevisionen ist es unübersichtlich geworden, sodass man heute eher von einer "Patchwork-Charta" sprechen muss.
Die neue Bundesverfassung bot nun einen willkommenen Anlass, das GVG total zu revidieren. Die neue Bundesverfassung hat die Aufgaben der Bundesversammlung und die Kompetenzverteilung zwischen Bundesversammlung und Bundesrat präzisiert und damit einige unter der alten Bundesverfassung strittige Fragen geklärt. Nun müssen diese Verfassungsbestimmungen auf Gesetzesebene umgesetzt werden. Dies ist der Hauptzweck des vorliegenden Gesetzentwurfes. Ziel ist es, die verfassungsmässigen Handlungsspielräume des Parlamentes und seiner einzelnen Mitglieder zu öffnen, nicht einzuschränken. Einerseits sollen also die parlamentarischen Rechte präzisiert werden, anderseits müssen aber auch die geeigneten Instrumente und Verfahren festgelegt werden, mit welchen diese Rechte effektiv ausgeübt werden können.
Der Begriff Parlament kommt angeblich vom Wort "parlare". Das Parlamentsgesetz ist aber nicht nur ein Gesetz für oder gegen die Redefreudigen, also die Parlierenden, in den [PAGE 8] eidgenössischen Räten. Es muss ebenfalls ein Gesetz für jene Mitglieder sein, die im Parlament neben dem "parlare" auch die Kunst des Zuhörens und des Schweigens beherrschen, die aber klar als Gesetzgeber, als Oberaufsichtsbehörde und als Wahlgremium mitwirken wollen.
Systematisch haben wir im ersten Titel des Gesetzes die allgemeinen Bestimmungen, welche die Voraussetzung dafür bilden, dass die Bundesversammlung ihre Arbeit aufnehmen kann. Darauf folgt der zweite Titel über die Mitglieder der Bundesversammlung. Es wird so der individualistische Geist des Verfahrens der Bundesversammlung unterstrichen, eines Verfahrens, das auf den Rechten und Pflichten der einzelnen Ratsmitglieder aufgebaut ist. Im dritten Titel, "Aufgaben der Bundesversammlung", werden die verfassungsmässigen Aufgaben der Bundesversammlung konkretisiert und die institutionellen Rechte des Parlamentes aufgelistet. Die innere Organisation der Bundesversammlung und die Arbeitsteilung im Parlament werden im vierten Titel geregelt. Die nächsten zwei Titel handeln vom Verfahren in der Bundesversammlung und von den Wahlen. Sie zeigen die Abläufe und Entscheidungsstrukturen innerhalb der Bundesversammlung und zwischen den Organen der Bundesversammlung auf. Auch der Verkehr der Bundesversammlung mit dem Bundesrat und dem Bundesgericht muss geregelt werden; das geschieht im siebten und achten Titel. Schliesslich wird als Ultima Ratio der Oberaufsicht mit Ausnahmecharakter am Schluss das Verfahren der Parlamentarischen Untersuchungskommission (PUK) geregelt.
Materiell bringt das neue Gesetz einige Änderungen von grösserer Bedeutung. Insbesondere sind zu erwähnen:
1. Die erste Änderung betrifft die Informationsrechte. In der neuen Bundesverfassung wird gewährleistet, dass die parlamentarischen Kommissionen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationsrechte gegenüber Bundesrat und Verwaltung haben. Das Parlamentsgesetz setzt diesen Verfassungsanspruch um, berücksichtigt aber auch, dass bei den Informationsrechten gewisse Schranken zu setzen sind.
2. Die Bundesverfassung enthält neu einen ausdrücklich festgelegten Auftrag an das Parlament, für die Überprüfung der Wirksamkeit der Massnahmen des Bundes zu sorgen. Alle Kommissionen sollen beauftragt werden, für die Überprüfung der Wirksamkeit der von ihnen vorberatenen Erlasse zu sorgen, wobei die Koordination mit der Oberaufsicht sicherzustellen ist.
3. Die Bundesverfassung gibt der Bundesversammlung ausdrücklich auch Mitwirkungsrechte, vor allem bei wichtigen Planungen und bei der Gestaltung der Aussenpolitik.
4. Die Totalrevision des Parlamentsgesetzes gibt auch Gelegenheit, die Einwirkungsmöglichkeiten des Parlamentes und des einzelnen Mitgliedes des Parlamentes zu überprüfen und zu verbessern.
Zwei Punkte möchte ich noch zu bedenken geben: Mit dieser Reform erhalten die Parlamentarierinnen und Parlamentarier erstens, wie erwähnt, vermehrt Mitwirkungs-, Informations- und Konsultationsrechte. Diese an sich positive Errungenschaft bewirkt aber notgedrungen mehr Zeiterfordernis für die Mitglieder des Parlamentes. Dies stellt unser Milizsystem auf die Probe. Denn es ist zu befürchten, dass diese neuen Rechte infolge Zeitmangels gar nicht richtig wahrgenommen werden können und das Übergewicht von Verwaltung und Regierung gegenüber dem Parlament bestehen bleibt. Es wird daher unabdingbar sein, den Mitgliedern des Parlamentes jene Infrastruktur zu geben, die es ihnen ermöglicht, ihre Rechte auch auszuüben.
Zweitens sollte die Parlamentsgesetzreform auch den Zweck haben, die Arbeit des Parlamentes effizienter zu gestalten. Dies heisst vor allem auch, die Ratsdebatten auf das Wesentliche zu konzentrieren. Dies hiesse auch, die Vorstösse auf die wesentlichen Fragen zu reduzieren. Inwieweit dies jedoch mit der uns vom Nationalrat unterbreiteten Vorlage möglich sein wird, ist fraglich. Die Kommission des Ständerates hat wohl bei den Parlamentarischen Initiativen und Motionen Neuerungen zugestimmt oder selbst eingefügt, doch hat sie sich davor gehütet, dem nationalrätlichen "Vorstossübereifer" Ketten anzulegen. Vielleicht wird der Nationalrat noch selbst auf diesen heiklen Punkt zurückkommen und in seinem Reglement entsprechende Regeln aufstellen.
Der Nationalrat hat das Parlamentsgesetz in der Herbstsession 2001 beraten und mit 107 zu 10 Stimmen gutgeheissen. Ihre Kommission diskutierte dieses Gesetz sehr eingehend. Wir haben verschiedene ergänzende Abklärungen getroffen und schliesslich dem Entwurf, wie er nun vorliegt, einstimmig bei einer Enthaltung zugestimmt.
Es liegen etwa 25 grössere und kleinere Änderungen gegenüber dem Beschluss des Nationalrates vor. Stichwortartig kann ich folgende wichtige Änderungen erwähnen:
Zum Thema der Unvereinbarkeiten in Artikel 15: Alle Bundesbediensteten sollen von der Wählbarkeit in den Nationalrat und den Ständerat ausgeschlossen bleiben, also nicht nur solche, die, wie es im Beschluss des Nationalrates heisst, "in bedeutendem Ausmass an der Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für die Bundesversammlung beteiligt sind".
Zur Lobbyistenbestimmung: Wir führen keine explizite Lobbyistenregelung ein, schaffen aber allgemein mehr Transparenz bezüglich der Personen, die sich während der Sessionen im Bundeshaus aufhalten. Damit sind auch die Lobbyisten erfasst; ich verweise auf die Artikel 5 und 69.
Hinsichtlich der Veröffentlichung des Stimmverhaltens - ich verweise auf Artikel 82 - haben wir der sehr unterschiedlichen Situation in beiden Räten Rechnung getragen und die Regelung in die Ratsreglemente verwiesen. Was das Verfahren bei den Motionen betrifft, sind die Artikel 119a und 120 angesprochen. Hier entschieden wir uns für eine Vorberatung der Motionen durch die einschlägige Kommission des Erstrates. Kommissionsmotionen werden dann gegenüber den Vorstössen Einzelner privilegiert.
Bei den dringlichen Nachtragskrediten haben wir die Kompetenzen grundsätzlich bei der Finanzdelegation belassen, aber ab einer bestimmten Höhe zusätzliche Entscheidungsträger mit einbezogen. Bei den Bundesratswahlen will die Mehrheit der Kommission in Artikel 132 eine Art Rücktrittssperre im Wahljahr einführen. Dazu ein Hinweis: Die Anträge auf Seite 80 der Fahne gelten nach der gestrigen Sitzung unserer Kommission nicht mehr und sind durch neue Anträge ersetzt worden, die Sie heute auf den Tisch erhalten sollten. Auf die Einzelheiten werde ich in der Detailberatung eingehen.
Abschliessend weise ich darauf hin, dass die Bundesverfassung auch das Gleichgewicht zwischen den beiden Gewalten Parlament und Regierung betont. Dies bezweckt eine ausgewogene Verteilung der Last der Verantwortung, aber auch der Macht. Im Parlamentsgesetz wird nun versucht, dieses Gleichgewicht bei der gesetzlichen Umsetzung sicherzustellen.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen im Namen der Kommission Eintreten auf die Vorlage und Zustimmung zu ihren Anträgen.