preparatory:AB 20842
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2002-03-05
Wortprotokoll
Bezüglich Artikel 15, Unvereinbarkeiten, folgt Ihre Kommission der Stellungnahme des Bundesrates. Sie stimmt dem Nationalrat aber in zwei Punkten zu:
1. Die beiden Räte sollen grundsätzlich gleich behandelt werden.
2. Neu sollen auch Personen von einem Parlamentsmandat ausgeschlossen werden, die nicht in der Bundesverwaltung arbeiten, jedoch den Bund in Organisationen vertreten, in denen er eine beherrschende Stellung innehat. Hier geht es vor allem um die Verwaltungsräte der Post, der SBB, der Suva usw.
Zur Gleichbehandlung von Nationalrat und Ständerat ist noch zu bemerken, dass sich für Bundesbedienstete auch Loyalitätsprobleme ergeben können, unabhängig davon, ob sie jetzt im Ständerat oder im Nationalrat Einsitz nehmen. In der Kommission wurde diskutiert, ob diese für den Ständerat neu einzuführende Unvereinbarkeitsregel im Widerspruch steht zu Artikel 150 Absatz 3 der Bundesverfassung, wonach die Wahl in den Ständerat vom Kanton geregelt wird. Dies ist aber nicht der Fall, weil eine Unvereinbarkeitsregelung nicht bedeutet, dass jemand nicht wählbar ist. Bundesbedienstete können nach kantonalem Wahlrecht sehr wohl in den Ständerat gewählt werden, müssen sich aber dann für eine der beiden Funktionen entscheiden. Artikel 144 der Bundesverfassung gibt dem Bund die Kompetenz, Unvereinbarkeiten für seine Behörden festzulegen. Ihre Kommission folgt wie der Bundesrat nicht dem Konzept des Nationalrates, nur einen beschränkten Kreis von Personen im Dienste des Bundes von einem Parlamentsmandat auszuschliessen. In Bezug auf die zentrale und die dezentrale Bundesverwaltung sowie die eidgenössischen Gerichte sollen alle Bediensteten der Unvereinbarkeit unterstellt sein. Denn das Loyalitätsproblem stellt sich bei allen Bundesbediensteten grundsätzlich in gleicher Weise. Ihre Kommission ist der Auffassung, dass diese nicht bei der Oberaufsicht über ihre eigene Tätigkeit mitwirken dürfen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass hier nicht ein genauer Katalog der ausgeschlossenen Personen festgelegt wird. Es wird sich bestimmt eine Praxis ergeben. Ziel muss es sein zu gewährleisten, dass die Bundesversammlung den ihr verfassungsrechtlich obliegenden Kontrollauftrag ohne übermässige personelle Interessenverflechtungen wahrnehmen kann.