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Pezzatti Bruno · Nationalrat · 2016-12-08

Pezzatti Bruno · Nationalrat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2016-12-08

Wortprotokoll

Bei der beantragten Änderung des KVG in Artikel 25 Absatz 5 geht es darum, im Nachgang zur parlamentarischen Initiative Egerszegi-Obrist und zum Postulat Heim 12.4051 bestehende Lücken bei der Restfinanzierung von ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalten zu schliessen.

Mit der beantragten Gesetzesanpassung wird sichergestellt, dass die Restfinanzierung von Pflegeleistungen für ausserkantonale Patientinnen und Patienten auf nationaler Ebene einheitlich und klar geregelt wird. Anders als vom Ständerat als Erstrat beschlossen, beantragt unsere Kommission, dass der Wohnsitzkanton der Patientin respektive des Patienten die Restkosten nach den Regeln des Standortkantons des Pflegeheims und nicht nach den Regeln des Wohnsitzkantons übernehmen muss. So kann vermieden werden, dass ungedeckte Kosten verbleiben, die den Patientinnen und Patienten mindestens zum Teil aufgebürdet werden.

Die FDP-Liberale Fraktion unterstützt diese Neuregelung. Wenn, wie vom Ständerat vorgeschlagen, der Herkunftskanton für die Festsetzung der Restfinanzierung zuständig wäre, könnte nicht ausgeschlossen werden, dass die von ihm festgesetzten Beiträge von den Beiträgen abweichen würden, die in einem anderen Kanton zur Deckung der Restkosten der Pflege nötig wären. Dies würde zu Finanzierungslücken in der Pflegeversicherung führen, welche dem Sinn des Gesetzes, d. h. der Deckung der Kosten der Krankenpflege, widersprächen.

Wird die Restfinanzierung demgegenüber klar und im Sinne unserer vorberatenden Kommission geregelt, stärkt dies die Rechtssicherheit und verringert Zuständigkeitsstreitigkeiten. Durch die Neuregelung können ausserdem negative Anreize vermieden werden, welche die Niederlassungsfreiheit einschränken würden. Die Neuregelung stellt auch eine Kohärenz zwischen der Pflegefinanzierung und der Finanzierung der Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe her. Da viele Personen, welche Pflege über längere Zeit in Anspruch nehmen müssen, in den Zuständigkeitsbereich des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) fallen, ist eine Übereinstimmung mit dem ELG von Vorteil und zu unterstützen.

In diesem Sinne empfehle ich Ihnen, den Antrag unserer Kommission zu unterstützen.