Leuthard Doris · Bundesrat · 2016-12-08
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2016-12-08
Wortprotokoll
Ich bitte Sie ebenfalls, der Kommission zu folgen. Es gab diese Bundesgerichtsentscheide, aber wir kommen zum Schluss, dass das Enteignungsverfahren im Einklang ist mit dem heutigen Bundesrecht und dass auch die Rechtsprechung nachvollziehbar ist.
Das Bundesgericht hat im Falle von Dienstbarkeiten, die auslaufen bzw. abgelaufen sind, kumulativ drei Bedingungen für die Erneuerung gesetzt:
Erste Voraussetzung: Die befristeten Dienstbarkeitsrechte für Durchleitungen sind nicht abgelaufen, das heisst, dass sich die Elektrizitätswerke, wie das Ständerat Martin Schmid ausgeführt hat, frühzeitig um den Erwerb der benötigten Rechte kümmern müssen. Die Unterlassung ist eigentlich ein Fehler des Dienstbarkeitsberechtigten.
Zweite Voraussetzung: Der Zweck der Anlage darf sich nicht verändert haben. Wir haben zum Teil Strommasten, die zusätzlich für Telekom-Dienstleistungen genutzt werden, oder Leitungen, die zusätzlich auch Glasfasern transportieren. Das wäre dann eben eine Änderung, etwas, was sich geändert hat.
Dritte Voraussetzung - das ist in vielen Fällen wesentlich -: Es dürfen sich auch die Verhältnisse seit der Errichtung der Dienstbarkeit nicht geändert haben. In vielen Fällen liegt das betreffende Grundstück neu in einer Bauzone; wenn man nach vierzig, fünfzig Jahren die Dienstbarkeit erneuern will, ist die Leitung plötzlich Bestandteil eines Baugebietes.
Wenn diese drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind oder eben nicht, dann entscheidet sich, ob das Enteignungsrecht oder eben das Plangenehmigungsverfahren zum Tragen kommt. Wir meinen deshalb: Wenn sich gar nichts geändert hat und diese Voraussetzungen gegeben sind, dann ist es gemäss Bundesgericht nach heutigem Recht und bei der heutigen Rechtslage klar, dass das Enteignungsrecht zur Anwendung kommt. Insofern glauben wir, dass es im Moment keine zusätzliche gesetzliche Bestimmung braucht.
Ich könnte es nun noch verkomplizieren. Stellen Sie sich vor, Sie hätten für 36-Kilovolt-Leitungen Erdverkabelungen, aber Sie haben ja dann kein Plangenehmigungsverfahren mehr, und das Enteignungsverfahren ist regelmässig Bestandteil des Plangenehmigungsverfahrens, das Sie nicht mehr haben. Viel Glück![GZ]
Also: gemäss Kommission Ständerat.